Bekanntmachung

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung

-Richtlinien zur Förderung gemeinsamer innovativer Projekte im Bereich der angewandten Forschung durch den "Deutsch-Ägyptischen Forschungsfonds" –

Vierte Gemeinsame Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung der Bundesrepublik Deutschland und des Science and Technology Development Funds (STDF) der Arabischen Republik Ägypten.

Achtung: Verlängerung der Einreichungsfrist bis zum 15. April 2015

Flagge Ägypten
Vom 23. Januar 2015

 

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Aus Anlass der Abschlussveranstaltung im Rahmen des "Deutsch-Ägyptischen Jahres der Wissenschaft und Technologie 2007" in Berlin vereinbarten das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und das ägyptische Ministerium für Hochschulen und wissenschaftliche Forschung (MHESR) die Einrichtung eines deutsch-ägyptischen Forschungsfonds zur Förderung gemeinsamer anwendungsbezogener Forschungsprojekte.

Die Zuwendungen sollen es Wissenschaftlern – insbesondere auch Nachwuchswissenschaftlern – ermöglichen, neue Bereiche der wissenschaftlichen Forschung zu bearbeiten, indem bilaterale Forschungskooperationen zwischen beiden Ländern auf Gebieten von beiderseitigem Interesse gefördert werden. Die dabei erzielten Forschungsergebnisse sollen in konkrete Anwendungen überführt werden. Weiteres Ziel des gemeinsamen Forschungsfonds ist die Unterstützung von wissenschaftlichen Netzwerken bei der Beantragung von Fördermitteln aus dem neuen EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation HORIZON2020 oder aus nationalen Förderprogrammen.

STDF und BMBF veröffentlichten bislang drei gemeinsame Bekanntmachungen im Rahmen des Deutsch-Ägyptischen Forschungsfonds (GERF). Aufgrund der großen Zahl der von Wissenschaftsseite eingereichten Forschungsskizzen von hoher wissenschaftlicher Qualität wurde von beiden Seiten beschlossen, die Mittel der ersten Bekanntmachungsrunde auf derzeit insgesamt 2 Millionen Euro nahezu zu verdreifachen.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Grundlage dieser Bekanntmachung ist die Vereinbarung zur Schaffung eines gemeinsamen Fonds im Bereich der angewandten Forschung von 2007. Die Vergabe der Fördermittel erfolgt in Übereinstimmung mit den jeweils in Deutschland und Ägypten geltenden nationalen Bestimmungen für die Projektförderung (siehe Nummer 6.2 dieser Bekanntmachung).

Die Zuwendung ist als Beihilfe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO). Die Förderung beruht insbesondere auf Kapitel I und Kapitel III, Abschnitt 4. Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Ziel dieser vierten gemeinsamen Bekanntmachung ist die Förderung und Unterstützung gemeinsamer innovativer anwendungsbezogener Forschungsprojekte. Bewerber werden aufgefordert, Projektvorschläge insbesondere in den folgenden Gebieten einzureichen:

  • Nahrungsmittelproduktion und Lebensmittelsicherheit,
  • Wasserressourcenmanagement,
  • Erneuerbare Energien,
  • Umweltforschung,
  • Materialwissenschaft und Nanotechnologie: Risikobewertung und Auswirkungen auf Mensch und Umwelt,
  • Robotik und Mechatronik,
  • Informations- und Kommunikationstechnologie,
  • Verkehrs- und Transportwesen,
  • Stadtplanung.

Die Bekanntmachung ist offen für Forscher aller Disziplinen. Wert gelegt wird ebenfalls auf gemeinsame Projektvorschläge, die sowohl interdisziplinär angelegt sind als auch sozio-ökonomische Aspekte der vorab genannten thematischen Schwerpunkte untersuchen.

Der Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Partnern im FuE-Bereich, ihren wissenschaftlichen Fähigkeiten und der Beteiligung der Wirtschaft kommt eine besondere Bedeutung zu. Daher sollen die Projektkonsortien möglichst Hochschulen, FuE1-Einrichtungen sowie die mit der wirtschaftlichen Umsetzung von Ergebnissen der angewandten Forschung befassten Unternehmen einbeziehen. Auf die Beteiligung von Nachwuchswissenschaftlern wird besonderer Wert gelegt.

Im Rahmen dieser Bekanntmachung werden keine Maßnahmen zur Exportförderung unterstützt.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsch-ägyptische Forscherteams, die in staatlichen oder nicht-staatlichen ägyptischen und deutschen Forschungsorganisationen, an staatlichen oder nicht-staatlichen Hochschulen, in außeruniversitären Forschungseinrichtungen oder gewerblichen Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen2 (KMU) ­sowie in Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft tätig sind.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die deutsch-ägyptischen Forscherteams müssen aus mindestens einem deutschen und einem ägyptischen Forscher bestehen, wobei der Principal Investigator (PI) auf ägyptischer Seite einer Einrichtung mit ägyptischer Rechtspersönlichkeit angehören muss.

Die Projektpartner auf beiden Seiten haben ihre Zusammenarbeit folgendermaßen zu regeln:

Einer der Partner je Seite fungiert als PI; weitere Partner je Seite werden im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung mit dem jeweiligen PI in das gemeinsame Forschungsprojekt eingebunden. Vor Projektbeginn sind zwischen den Projektpartnern rechtsverbindliche Kooperationsvereinbarungen zu schließen sowie geeignete Maßnahmen zum Schutz geistigen Eigentums gemäß den Gesetzen beider Länder und entsprechend den Bestimmungen der Förderorganisationen beider Seiten zu vereinbaren.

Die beteiligten Einrichtungen/Organisationen müssen den eingereichten Antrag förmlich bestätigen, indem sie das Erklärungsformular mit ihrem Firmenstempel versehen und rechtsverbindlich unterschreiben.

Projektanträge, die inhaltliche Unterschiede zwischen beiden Seiten aufweisen, werden nicht berücksichtigt.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist.

Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Antragstellende sollen sich bei der Vorbereitung des geplanten Projektes mit dem Consolidated Plan of Action der African Union, den Förderprogrammen des BMBF und STDF, der EU-Afrika-Strategie und entsprechenden Maßnahmen in europäischen Förderprogrammen vertraut machen.

Es wird gebeten, im Vorfeld der Antragstellung Kontakt mit dem Projektträger Internationales Büro (PT-IB) des BMBF sowie dem STDF oder der DAAD-Außenstelle in Kairo aufzunehmen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft [FhG] die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Weiterhin sind folgende Kriterien zu beachten:

  • Die Gesamtfördersumme beträgt maximal 200 000 Euro pro gemeinsames Vorhaben.
  • Die Laufzeit eines Projektes beträgt maximal 24 Monate.

Antragsberechtigte deutsche Einrichtungen können in der Regel mit höchstens 100 000 Euro (inklusive 20 % Projektpauschale für Hochschulen) für die Dauer von 24 Monaten gefördert werden.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Unionsrahmen der EU-Kommission für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation berücksichtigen. Dieser Unionsrahmen lässt für Verbundprojekte und KMU eine differenzierte Bonusregelung zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen kann.

Die maximal zulässige Förderungshöhe richtet sich dabei projektspezifisch nach den Bestimmungen des EU-Beihilferechts und insbesondere der AGVO. Gefördert werden in diesem Zusammenhang ausschließlich Beihilfetypen gemäß dem Artikel 25 AGVO. Die jeweiligen in der AGVO vorgegebenen Förderquoten und Schwellenwerte dürfen dabei nicht überschritten werden.

Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten vor:

Für deutsche Projektpartner können bezuschusst werden:

  1. Austausch von Experten und Nachwuchswissenschaftlern:

Für die Förderung von Reisekosten deutscher Projektwissenschaftlerinnen/Projektwissenschaftler gilt:

  • Flugtickets: Economy-Class
  • Tagegeldpauschale für Wissenschaftler/Experten in Höhe von 94 Euro für die Unterbringung und Verpflegung vor Ort.
  1. Projektpauschale

Hochschulen (staatliche und nicht staatliche) und Universitätskliniken (unabhängig von der Rechtsform) können für Forschungsvorhaben ergänzend zur Zuwendung eine Projektpauschale in Höhe von 20 % der Zuwendung pauschal beantragen.

  1. Sachmittel

Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (Verbrauchsmaterial, Geräte, Geschäftsbedarf, Transportkosten, Literatur, Mieten, Aufträge etc.) ist in begründeten Ausnahmefällen in begrenztem Umfang möglich.

  1. Workshops

Für die Durchführung von bilateralen projektbezogenen Workshops in Deutschland werden Ausgaben/Kosten z. B. der Vorbereitung des Workshops, der Anmietung von Räumlichkeiten, des Transfers in Deutschland und der Durchführung von Veranstaltungen in Verbindung mit dem Workshop bezuschusst. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang des Workshops und der Anzahl der Teilnehmer. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vergleiche Buchstabe a) gezahlt.

  1. Personalkosten/-ausgaben:

Vorhabenbezogene Kosten/Ausgaben für studentisches, administratives und/oder wissenschaftliches Personal können bezuschusst werden.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung, wie:

  • Aufwendungen für z. B. Büromaterial oder Kommunikation
  • Labor- und EDV-Ausstattung.

Die auf deutscher Seite beantragte Gesamtzuwendung darf pro 24-monatiges Projekt bis zu maximal 100 000 Euro betragen.

Auf ägyptischer Seite kann Folgendes gefördert werden:

  • Kosten für Ausrüstung (bis 25 % der vom STDF bereitgestellten Gesamtfördersumme)
  • Personalkosten
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Reisekosten und Aufenthaltskosten in Deutschland
  • Indirekte Kosten3.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Bestandteile des Zuwendungsbescheides

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

6.2 Nationale Bestimmungen für die Projektförderung in Deutschland und Ägypten

Jede Seite trägt ihre eigenen Reise- und Aufenthaltskosten.

Ägyptischen Antragstellern werden die Mittel in ägyptischen Pfund und deutschen Antragstellern in Euro ausgezahlt. Fördermittel für ägyptische Antragsteller werden nach Maßgabe dieser Bekanntmachung und aller einschlägigen ägyptischen Gesetze und Finanzvorschriften bereitgestellt. Es gelten die STDF-Standardrichtlinien für Zuwendungen.

Die Teilnahme der PIs beider Seiten jeweils an einer Eröffnungsveranstaltung (Kick-Off Workshop) beziehungsweise an einem Evaluationstreffen ist zwingend vorgesehen. Die voraussichtlichen Reise- und Aufenthaltskosten sind im Projektbudget einzuplanen.

Drei Monate nach offiziellem Projektbeginn ist der erste gemeinsame Bericht vom ägyptischen PI dem STDF und vom deutschen PI dem IB vorzulegen. Eingereichte Berichte müssen von beiden PIs des Forscherteams unterzeichnet sein. Außerdem ist die Qualität der Zusammenarbeit zwischen den beiden Forscherteams für den entsprechenden Berichtszeitraum kurz darzustellen.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung von STDF und des PT-IB und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme haben das MHESR und das BMBF derzeit beauftragt:

Für ägyptische Antragsteller

Science and Technology Development Fund (STDF)
101 Kasr El Aini Street, 2nd floor
Kairo/Ägypten
Internet: http://www.stdf.org.eg/

Sowie für deutsche Antragsteller

Internationales Büro des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) im Projektträger beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de

Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner in Ägypten und Deutschland sind:

Fachliche Ansprechpartnerin beim Science and Technology Development Fund (STDF):

Ms Ghada Ghaleb/Operations Officer
Telefon: +20 (2) 27 92 50 81
Telefax: +20 (2) 27 92 50 80
E-Mail: ghada.ghaleb@stdf.org.eg

Fachliche Ansprechpartnerin beim Internationalen Büro (IB):

Susanne Ruppert-Elias
Telefon: +49 (0) 2 28/38 21 14 87
Telefax: +49 (0) 2 28/38 21 14 90
E-Mail: susanne.ruppert-elias@dlr.de

Ansprechpartnerin beim Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD):

Petra Bogenschneider/Programmkoordinatorin
11, Sh. Saleh Ayoub; Zamalek, Kairo, Ägypten
Telefon: +20 (2) 27 35 27 26 – Durchwahl 1 35
Telefax: +20 (2) 27 38 41 36
E-Mail: petra.bogenschneider@daad.org
Internet: http://cairo.daad.de

Administrative Ansprechpartnerin beim Science and Technology Development Fund (STDF):

Ms Ghada Ghaleb/Operations Officer
Telefon: +20 (2) 27 92 50 81
Telefax: +20 (2) 27 92 50 80
E-Mail: ghada.ghaleb@stdf.org.eg

Administrative Ansprechpartnerin beim Internationalen Büro (IB):

Silva Luthin-Geier
Telefon: +49 (0) 2 28/38 21-18 63
Telefax: +49 (0) 2 28/38 21-14 90
E-Mail: silva.luthin-geier@dlr.de

Deutschen und ägyptischen Antragstellern wird empfohlen, bei der Vorbereitung ihrer Anträge frühzeitig mit den Ansprechpartnern der oben genannten Projektträger sowie mit der Außenstelle Kairo des DAAD Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Bei technischen Fragen zur Internet-basierten Antragstellung wenden Sie sich bitte an:

Deutsche Antragsteller:

Projektträger im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Thorsten Krämer/Horst Leiser
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 02 28/38 21-20 40
E-Mail: PT-Outline_IB@dlr.de

Ägyptische Antragsteller:

Science and Technology Development Fund (STDF):
Naglaa Mohamed
E-Mail: naglaa.mohamed@stdf.org.eg

7.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Das Förderverfahren ist auf deutscher Seite zweistufig.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

Auf deutscher Seite:

In der ersten Verfahrensstufe ist eine gemeinsame Projektbeschreibung beider Partner

bis spätestens 03. April 2015

über das elektronische Skizzentool PT-Outline: https://www.pt-it.de/ptoutline/application/EGYGERF2014 einzureichen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann ein Rechtsanspruch nicht abgeleitet werden.

Eine unterschriebene Version der Projektskizze (erstellt als pdf-Dokument aus PT-outline heraus) ist dem Internationalen Büro unverzüglich an nachfolgende Adresse zu senden:

Projektträger im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Internationales Büro
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Eine deutsche Zusammenfassung der Projektbeschreibung muss beigefügt werden.

Außerdem sind alle weiteren notwendigen Antragsunterlagen (Kooperationsvereinbarung; rechtsverbindliche Erklärung der Einrichtungen – weitere Informationen siehe Nummer 4 dieser Bekanntmachung) als Teil des Projektantrages parallel per Post bis spätestens 3. April 2015 (es gilt das Datum des Poststempels) an das Internationale Büro zu senden.

Auf ägyptischer Seite:

Auf ägyptischer Seite müssen sich Antragsteller zunächst auf der STDF-Website registrieren und alle Antragsunter­lagen

bis spätestens 27. März 2015

elektronisch hochladen. Vor Verlassen der Website sollten Antragsteller die hochgeladenen Dokumente über den Link "Application Status" noch einmal prüfen. Falls bei einem oder mehreren Dokumenten kein grünes Häkchen erscheint, müssen die entsprechenden Dokumente noch einmal hochgeladen werden. Nachdem alle Dokumente erfolgreich hochgeladen worden sind und die Antragstellung abgeschlossen ist, generiert das System eine E-Mail, die den Abschluss des Antragsverfahrens bestätigt.

Zusätzlich ist eine rechtsverbindlich unterzeichnete Druckversion (hard copy) der Projektbeschreibung einschließlich aller notwendigen Antragsunterlagen

bis spätestens 03. April 2015 zu senden an:

Science and Technology Development Fund (STDF)
101 Kasr El Aini Street, 2nd floor
Kairo/Ägypten
Internet: http://www.stdf.org.eg/

Auf ägyptischer und deutscher Seite:

Die Projektbeschreibung in englischer Sprache (pdf-Format) sollte 10 bis maximal 15 DIN-A4-Seiten (Arial 11, anderthalbzeilig, 2 cm Rand; ohne Publikationsliste und andere Anhänge) umfassen. Der Antragsteller ist gehalten, die Ziele sowie die zur Durchführung des Projekts notwendigen Maßnahmen möglichst klar zu beschreiben und dabei in der angegebenen Reihenfolge Angaben zu den nachfolgenden Punkten zu machen.

Für die Projektbeschreibung/-skizze ist folgende Gliederung zu verwenden:

  • Deckblatt: gestempelt und auf ägyptischer und deutscher Seite sowohl vom PI als auch von den Einrichtungen rechtsverbindlich unterschrieben (gescannte Unterschriften von ägyptischer und deutscher Seite sind ausreichend) – mit Projekttitel auf Arabisch, Deutsch und Englisch
  • Abstract auf Arabisch, Deutsch und Englisch
  • Hintergrundinformationen
  • Projektbeschreibung und methodisches Vorgehen
    • Beschreibung des aktuellen Stands von Wissenschaft und Technologie
    • Wissenschaftliche Zielsetzung
    • Art und Umfang der geplanten Zusammenarbeit sowie methodisches Vorgehen
    • Durchzuführende Arbeiten
    • Angestrebte Ergebnisse
  • Projektpartner
    • Qualifikation und Erfahrung der Projektpartner
    • Mehrwert der Zusammenarbeit zwischen den Partnern
    • Gegebenenfalls: vorangegangene Zusammenarbeit
  • Strukturierter Finanzierungsplan
    • Detaillierter Haushaltsplan (in Euro) mit Aufschlüsselung der voraussichtlichen Kosten/Ausgaben, die begründet und für die geplanten Arbeiten relevant sein müssen (ägyptische Antragsteller werden gebeten, das STDF Budget Formular zu verwenden; abrufbar unter http://www.stdf.org.eg/)
    • Genaue Angaben zu eingesetzten Eigenmitteln der Antragsteller sowie zum Gesamt- und Fördervolumen des vorgeschlagenen Projekts
  • Arbeitsplan
    • Zeitplan und Meilensteine (ägyptische Antragsteller werden gebeten, eine GANTT-Tabelle beizufügen; abrufbar unter http://www.stdf.org.eg/)
    • Aufteilung der Arbeit auf die Partner
  • Verbreitung und Nachhaltigkeit der Ergebnisse
    • Verwertbarkeit und Nutzen der angestrebten Projektergebnisse
    • Andere Formen der Verwertungsplanung
  • Voraussetzungen, Risiken und Eventualplanung
  • Anhänge (inklusive Referenzliste, jüngste einschlägige Publikationen einschließlich der wichtigsten Publikationen/Patente der Projektpartner im Bereich des Antrags und Biographien)
  • Ägyptische Antragsteller werden gebeten, eine Logical Framework Matrix beizufügen; abrufbar unter http://www.stdf.org.eg/

Das Deckblatt der eingereichten Anträge ist sowohl vom ägyptischen als auch vom deutschen PI zu unterschreiben. Gescannte Unterschriften der ägyptischen und deutschen Partner sind auf dieser Stufe ausreichend.

Achtung! Die Projektbeschreibung kann nur als einzelnes Dokument (word- oder pdf-Dokument) in PT-outline hochgeladen werden. Auf allen weiteren Dokumenten und Anhängen ist dabei die nach elektronischer Einreichung über PT-Outline vergebene Projekt-Identifikationsnummer (Projekt-ID) anzugeben.

In der ersten Verfahrensstufe ist die für die Projektbeschreibung oben beschriebene Gliederung zwingend erforderlich. Anträge, die diesen Maßgaben nicht entsprechen, werden vom weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen sein.

Die Projektskizze ist Grundlage für die fachliche und inhaltliche Evaluierung des Projekts. Die Projektbeschreibung sollte deshalb zu allen Punkten (siehe Gliederung der Projektbeschreibung) bewertbare Aussagen enthalten.

Die eingereichten Projektbeschreibungen werden hinsichtlich der Förderkriterien geprüft.

Projektbeschreibungen, die nicht alle formalen Bedingungen erfüllen, gelten als nicht förderfähig und werden bei der fachlichen Bewertung sowohl von der deutschen als auch von der ägyptischen Seite durch externe Gutachter nicht berücksichtigt. Die Projektskizzen werden anhand der folgenden Kriterien beurteilt:

  • Qualität und Originalität des angestrebten Forschungsansatzes
  • Qualifikation und Vorerfahrungen des Projektteams
  • Qualität der angestrebten Zusammenarbeit und erkennbarer Mehrwert für die Partnereinrichtungen
  • Erfolgsaussichten und Nachhaltigkeit des Projekts
  • Voraussichtliche Auswirkungen des Projekts auf Gesellschaft und Wirtschaft und Verwertbarkeit und Nutzen der angestrebten Projektergebnisse
  • Qualität des Haushaltsplans und Begründung
  • Kostenwirksamkeit in Bezug auf die angestrebten Ergebnisse
  • Bezug des Forschungsthemas zu den Zielsetzungen und Schwerpunkten dieser Bekanntmachung.

Gefördert werden Projekte mit hohem Realisierungs- und Erfolgspotenzial im Sinne der Zielsetzung dieser Bekanntmachung. Die endgültige Bestätigung der Auswahl auf Basis der fachlichen Bewertungen durch externe Gutachter auf beiden Seiten wird von einem deutsch-ägyptischen Lenkungsausschuss vorgenommen. Nur von beiden Seiten genehmigte Anträge können gefördert werden.

7.2.2 Zweite Phase: Vorlage förmlicher Förderanträge

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Forscherteams mit positiv bewerteten Projektanträgen entsprechend informiert. Auf deutscher Seite werden sie aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Auf deutscher Seite sind die förmlichen Förderanträge der einzelnen Verbundmitglieder in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator möglichst mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy-online" (Link wird bei positiver Begutachtung mitgeteilt) zu erstellen.

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache gemäß den "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis" bzw. "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis" beizufügen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrens­gesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8 Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung im in Kraft4.

Bonn, den 23. Januar 2015

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

 

Im Auftrag
Webers


1FuE = Forschung und Entwicklung
2Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Eruo erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unter­nehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Millionen Euro beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unter­nehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt. In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %) (siehe Abschnitt 2.3.1, S. 16). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen (siehe Abschnitt 2.3.2, S. 20). Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden (siehe Abschnitt 2.3.3, S. 23).
Quelle: http://ec.europa.eu/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/sme_user_guide.pdf und http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/sme-definition/index_de.htm
3Indirekte Kosten = 20 % (andere direkte Kosten – Ausrüstungskosten)
4In Deutschland: mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger.