Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung

im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung; Richtlinien zur Förderung der Wissenschaftlich-Technologischen Zusammenarbeit (WTZ) mit Chile

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Vom 28. Mai 2013

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Ziel dieser Bekanntmachung ist es, neue Kooperationen anzuregen. Sie soll die bilaterale Kooperation zwischen Wissenschaftlern in Chile und Deutschland durch gemeinsame Forschungsprojekte, bilaterale Workshops/Seminare sowie Gastaufenthalte von Wissenschaftlern, Forscherdelegationen und gemischten (Wissenschafts-/Wirtschafts-) Delegationen, erleichtern.

Die gemeinsame deutsch-chilenische Ausschreibung erfolgt im Rahmen der Internationalisierungsstrategie der Bundesregierung und basiert auf dem neuen deutsch-chilenischen Abkommen über Wissenschaft und Technologie von 2012.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, der BMBF1-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Förderung der Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung ­zwischen Deutschland und Chile, durch die Unterstützung des Wissenschaftleraustausches bei gemeinsamen ­Forschungsprojekten.

Schwerpunktbereiche dieser Bekanntmachung sind:

  • Biotechnologie (insbesondere auch Ernährungsforschung)
  • Grundlagenorientierte Forschung zu Erneuerbaren Energien
  • Nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen
  • Umweltwissenschaften
  • Meeres- und Polarforschung
  • Optische Technologien.

In den gemeinsamen Forschungsprojekten muss in Zusammenarbeit mit dem Partnerland Chile ein Mehrwert gegenüber der bisherigen Zusammenarbeit erzielt werden. Dabei muss der Nutzen sowohl für Deutschland als auch für Chile klar erkennbar sein.

In beschränktem Umfang können deutsche Antragsteller die Förderung von Personalkosten beantragen. Ziel dieser Förderung ist u. a. die Konzepterstellung und Vorbereitung eines Nachfolgeprojekts.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche Forschungseinrichtungen, Hochschulen und kleine sowie mittlere Unternehmen (KMU)2.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen/Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Die beantragten Forschungsprojekte müssen von zwei oder mehr Forschergruppen aus Deutschland und Chile unterstützt werden. Da es sich bei der Förderung um eine Ergänzungsfinanzierung handelt, müssen die beteiligten Einrichtungen erklären, dass die weiteren für die Durchführung des Projekts erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Jedem Projekt steht auf deutscher Seite sowie chilenischer Seite ein Leiter vor, dies gilt auch, wenn mehr als zwei Forschergruppen bzw. forschungsorientierte KMU in einem Land beteiligt sind. Der jeweilige Projektleiter muss seinen Antrag auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der für die WTZ zuständigen Stelle des eigenen Landes (in Chile bei ­CONICYT und in Deutschland beim Internationalen Büro - IB) einreichen. Dies muss gleichzeitig in beiden Ländern erfolgen, da nur einseitig gestellte Anträge nicht berücksichtigt werden können.

Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft [FhG] die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE3-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte und KMU eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.

Die Förderung erfolgt durch beide Länder anteilig. Folgende Aufwendungen können bezuschusst werden:

  1. Austausch von Experten und Nachwuchswissenschaftlern:
    Für die Förderung von Reisekosten deutscher Projektwissenschaftler gilt:
    Die An- und Abreisekosten (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners werden vom entsendenden Land, das Tagegeld vom aufnehmenden Land übernommen. Tagegelder in Chile zu je 50 % durch CONICYT und die Partnereinrichtung.

    Für die Bereitstellung von Tagegeldern für deutsche Experten im Ausland ist grundsätzlich der ausländische Projektpartner zuständig.

    Für die Förderung der Reisekosten ausländischer Projektwissenschaftler gilt:

    Tagegelder und projektbezogene Inlandsreisekosten: Der Aufenthalt in Deutschland wird in der Regel für eine Dauer von maximal drei Monaten jährlich pro Person vom deutschen Zuwendungsgeber mit feststehenden Pauschalen in Höhe von 104 €/Tag bis 22 Tage bzw. 2 300 € /Monat bei Aufenthalten ab 23 bis 30 Tage bezuschusst. Für einzelne Tage eines Folgemonats wird eine Tagespauschale von 77 €/Tag gezahlt. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und ggf. anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und von den Zuwendungsempfängern selbst zu entrichten.

    Die An- und Abreisekosten bis zum und vom Ort des Projektpartners werden vom entsendenden Land übernommen. Flugtickets: Economy-Class vom Ort der Abreise bis zum Ort des Partners, finanziert durch das CONICYT.

    Für chilenische Wissenschaftler aus dem privaten Sektor werden nur die Aufenthaltskosten in Deutschland übernommen. Deutsche Wissenschaftler, die in einem KMU beschäftigt sind, können Reisekosten beantragen; Aufenthaltskosten in Chile müssen von den Unternehmen selber getragen werden.
  2. Projektpauschale (20 %) für Hochschulen und Universitätskliniken https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf&menue=block
  3. Sachmittel:
    Die Gewährung von projektbezogenen Sachmittelzuschüssen (Verbrauchsmaterial, Geräte, Geschäftsbedarf, Transportkosten, Literatur, Mieten, Aufträge etc.) ist in begründeten Ausnahmefällen in begrenztem Umfang möglich.
  4. Personalkosten:
    Vorhabenbezogene Personalkosten, also Kosten für Mitarbeiter, die am Projekt beteiligten Forschern spezifisch zugeteilt sind und nicht dem regulären Team angehören, beispielsweise Doktoranden, Post-Doktoranden oder andere wissenschaftliche Assistenten können finanziert werden. In der Regel wird maximal eine halbe Stelle für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter bis zu zwei Jahren gefördert (maximal anlog zu TVöD/TV-L E13).
  5. Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst werden:
    Die übliche Grundausstattung wie:
    • Aufwendungen für z. B. Büromaterial oder Kommunikation
    • Labor- und EDV-Ausstattung
  6. Dauer der Förderung: bis 36 Monate
  7. Projektstart: Anfang 2014

5 Verfahren

5.1 Einschaltung des IB und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF beauftragt:

Projektträger
im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Internationales Büro
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Internet: http://www.internationales-buero.de

Fachliche Ansprechpartnerin beim Internationalen Büro:

Inge Lamberz de Bayas

E-Mail: Inge.Lamberzdebayas@dlr.de
Telefon: 02 28/38 21-14 36
Telefax: 02 28/38 21-14 00

Administrative Ansprechpartnerin beim IB:

Gabriele Al-Khinli

E-Mail: Gabriele.Al-Khinli@dlr.de
Telefon: 02 28/38 21-14 35
Telefax: 02 28/38 21-14 00

5.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Das Verfahren ist zweistufig. In der ersten Verfahrensstufe sind zunächst ausführliche Projektskizzen in deutscher Sprache

bis spätestens 30. Juni 2013

über das elektronische Skizzentool PT-Outline - https://www.pt-it.de/ptoutline/application/chl13wtz - einzureichen. Eine rechtsverbindlich unterschriebene Version der Projektskizze ist dem IB unverzüglich zuzusenden.

Gliederung der Projektskizze:

  • Part A
    Diese Felder sind fester Bestandteil jeder Bekanntmachung und werden über ein vorgegebenes Web-Formular erfasst.
    •  A.I     Angaben für administrative Zwecke
    • A.II     Finanzübersicht
  • Part B
    Eine individuelle, auf die Förderbekanntmachung abgestimmte Projektbeschreibung mit folgender Gliederung:
    • B.I      Ziele, Exzellenz und Originalität des Vorhabens
    • B.II     Stand der Wissenschaft und Technik; bisherige Arbeiten
    • B.III    Ausführliche Beschreibung der Methodologie und des
               Arbeitsplans
    • B.IV   Nutzen und Verwertbarkeit der Ergebnisse
    • B.V    Zusammenarbeit mit Dritten
    • B.VI   Notwendigkeit der Zuwendung
    • B.VII  Anlagen

Die Projektbeschreibung (Part B) kann als Dokument (Word- oder PDF-Dokument) in pt-outline hochgeladen werden.

Die Projektskizze ist Grundlage für die fachliche und inhaltliche Evaluierung des Projekts. Die Projektbeschreibung sollte deshalb zu allen Punkten (siehe Gliederung der Projektbeschreibung) bewertbare Aussagen enthalten. Die Beschreibung sollte 10 Seiten nicht überschreiten.

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Institutionen von positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert - ggf. in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy des BMBF" zu erstellen. Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter folgender Internetadresse abgerufen werden: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf&menue=block

Der ausgedruckte und unterschriebene Antrag ist unter Beachtung der Vorlagefrist an folgende Adresse zu senden:

Projektträger
im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Internationales Büro
Inge Lamberz de Bayas + Gabriele Al-Khinli
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Bei technischen Fragen (nicht zum Inhalt der Bekanntmachung) zur webbasierten Antragstellung wenden Sie sich bitte an:

Projektträger
im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Internationales Büro
Martina Lauterbach
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

E-Mail: Martina.Lauterbach@dlr.de
Telefon: 02 28/38 21-17 34

5.3 Bewertungskriterien

Die eingegangenen Förderanträge werden anhand der folgenden Kriterien bewertet:

  • wissenschaftliche Qualität und Innovationsgrad der gemeinsamen Forschungsprojekte
  • Zusatznutzen für die deutsch-chilenische Forschungszusammenarbeit
  • Durchführbarkeit des gemeinsamen Forschungsprojekts.

Weitere wichtige Bewertungskriterien:

  • Kompetenz und Fachwissen der deutschen und chilenischen Wissenschaftler
  • Ausgewogenheit der wissenschaftlichen Beiträge von deutscher und chilenischer Seite.

Auf der Grundlage der oben genannten Bewertungskriterien wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Die Antragsteller werden über das Ergebnis der Bewertung schriftlich informiert.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsvertrags auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur ­Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) bzw. bei Zuwendungsverträgen auf Kostenbasis die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis (NKBF98), sein.

Das BMBF behält sich im Einzelfall vor, abweichende Regelungen von Nummer 7 und 8 der BNBest-BMBF98 bzw. Nummer 12 und 13 der NKBF98 bei der Übertragung von Benutzungs- und Nutzungsrecht der Forschungsergebnisse im Zuwendungsvertrag zu vereinbaren.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, ein Jahr nach Ende der Maßnahme einen Bericht über die erzielten Ergebnisse vorzulegen, der insbesondere eine Aussage darüber enthält, ob mit der Maßnahme eine dauerhafte Zusammenarbeit initiiert wurde und welche Nachfolgeaktivitäten entstanden sind.

7 Verfahren im Partnerland

Die chilenischen Partner müssen ihren Antrag bei der Comisión Nacional de Investigación Científica y Tecnologia, CONICYT, einreichen:

Departamento de Relaciones Internacionales
Bernarda Morín 551 2º piso
Providencia
Santiago - Chile

Ansprechpartner:

Rodrigo Monsalve Arancibia

Telefon: + 56 2/3 65-44 21 - anexo -44 27
Telefax: + 56 2/2 74-18 97
E-Mail: rmonsalve@conicyt.cl

Die chilenischen Partner müssen ihren Antrag bei der Consejo Nacional de Ciencia y Tecnología, CONICYT, einreichen.

8 Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 28. Mai 2013

Bundesministerium für
Bildung und Forschung

Im Auftrag
v. Sartori-M.


1BMBF = Bundesministerium für Bildung und Forschung
2Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. € erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. € beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. € beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. € beträgt. In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %) (siehe Abschnitt 2.3.1, S. 16). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen (siehe Abschnitt 2.3.2, S. 20). Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden (siehe Abschnitt 2.3.3, S. 23)
Quelle: http://ec.europa.eu/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf

3 FuE = Forschung und Entwicklung