Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung

im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung

 

Richtlinien zur Förderung der Intensivierung der Zusammenarbeit mit Griechenland: Förderung deutsch-griechischer Forschungsprojekte

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Die Ausschreibung erfolgt im Rahmen folgender Fachprogramme:

  • „Rahmenprogramm Gesundheitsforschung“
  • „Nationale Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030“
  • „6. Energieforschungsprogramm“
  • „Rahmenprogramm für die Geistes-, Kultur- und Sozialwissenschaften“ (2013 – 2017)
  • „Rahmenprogramm Werkstoffinnovationen für Industrie und Gesellschaft (WING)“
  • „Aktionsplan 2020: Zukunft gestalten mit Dienstleistungen“

Vom 21.03.2013

 

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

 

1.1 Zuwendungszweck

Für Deutschland und Griechenland ist die bilaterale Forschungskooperation innerhalb Europas ein wichtiges Element nationaler Forschungspolitik. Zum weiteren Ausbau der Deutsch-Griechischen Partnerschaftsinitiative vom 5. März 2010 beabsichtigen das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und das General Secretariat for Research and Technology (GSRT) des Ministry of Education and Religious Affairs, Culture and Sports of the Hellenic Republic daher, ihren Forschungsdialog gemeinsam fortzusetzen und ihre Unterstützung bilateraler Forschungsprojekte zu intensivieren.

Hier setzt diese Fördermaßnahme an. Sie soll Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft als Anreiz dienen, entsprechend ihren wissenschaftlichen Stärken und ihrer Problemlösungskompetenz gemeinsame Projekte mit Partnern aus Deutschland und Griechenland zu erarbeiten. Die Mittel sollen es interessierten Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ermöglichen, praktikable Kooperationsmodelle für FuE-Aktivitäten zwischen deutschen und griechischen Institutionen zu entwickeln und umzusetzen.

Durch die Förderung gemeinsamer Forschungsvorhaben soll das in den Ländern vorhandene Potenzial für die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit genutzt werden. Durch die Förderung deutsch-griechischer Partnerschaften in besonderen und innovativen Forschungsbereichen sollen neue Impulse gegeben werden, die zur Verbesserung der FuE-Beziehungen zwischen den Partnern führen sollen. Ferner soll hiermit auch speziell die Zusammenarbeit von deutschen und griechischen Vertretern aus Wissenschaft und Wirtschaft in gemeinsamen Projekten ausgebaut werden. Mittel- bis langfristig soll hierdurch die globale Wettbewerbsfähigkeit verbessert und die Zusammenarbeit zwischen Forschungseinrichtungen untereinander sowie mit industriellen Partnern gestärkt werden.

Hierfür werden sowohl vom BMBF als auch und vom GSRT jeweils insgesamt bis zu 5 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2.1. Zusätzliche Rechtsgrundlage für Themenfeld B: Bio-Ökonomie

Zuwendungen an wirtschaftlich tätige Antragsteller sind in der Regel staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Sie werden in diesem Fall als Einzelbeihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3) gewährt und unterliegen den Beschränkungen nach Artikel 31 AGVO. Dadurch sind sie im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe a AGVO werden einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, keine Einzelbeihilfen gewährt.

Diese Förderrichtlinien gelten in Verbindung mit der "Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030", siehe http://www.bmbf.de/de/1024.php und die dort verknüpften Dokumente.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Verbundprojekte im Bereich der angewandten Forschung und Entwicklung in den folgenden Themenfeldern:

A.     Gesundheitsforschung; hier Krebsforschung: primäre,
         sekundäre und tertiäre Krebsvorsorge

B.      Bio-Ökonomie:

Projekte aus dem Feld der Bio-Ökonomie sollen die nationalen Aktivitäten des BMBF in diesem Bereich begleiten und unterstützen. Deshalb sollen die Projektanträge einen signifikanten Beitrag zu mindestens einem der nachstehenden Themenfelder der „Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030“ aufweisen:

  • Weltweite/mediterrane Ernährungssicherheit
  • Nachhaltige Agrarproduktion
  • Gesunde und sichere Lebensmittel (inkl. Entwicklung innovativer Techniken zur Lebensmittelkontrolle, Lebensmittelanalyse und –konservierung / neue Technologien für neues Produktdesign)
  • Nachwachsende Rohstoffe industriell nutzen
  • Bioenergie ausbauen

C.     Energie (sichere, saubere und effiziente Energie):

  • Hocheffiziente Energieerzeugung, -umwandlung, -speicherung und Endenergienutzung (z.B. verlustarmer Energietransport, Technologien zur Steigerung des Wirkungsgrades bei der Energieumwandlung, Erschließung von Energieeinsparpotenzialen)
  • Erneuerbare Energien der nächsten Generation (z.B. Effizienz der Energieumwandlung, Reduzierung der Kosten und des Herstellungsaufwandes)

D.     Geistes- und Sozialwissenschaften (Schwerpunkt Finanz-
         und Wirtschaftskrise:

  1. Gesellschaftliche Wirkungen,
  2. Politische Wirkungen,
  3. Gesellschaftliche Herausforderungen, etc.,

soweit nachstehende Themen betroffen sind):

  • Auswirkungen der Krise auf Gesellschaft und Wirtschaft
  • Wie kann die Zivilgesellschaft zur Bewältigung der Krise beitragen?
  • Reformfähigkeit des politischen Systems
  • Gesellschaftliche Bedingungen für die Modernisierung der Wirtschaft

E.     Forschung für die Digitalisierung von personennahen
        Dienstleistungen und für IKT-Anwendungsdienstleistungen:

  • Vernetzung bestehender Dienstleistungen
  • Neue innovative Geschäftsmodelle
  • IT-basierte Entwicklungsmethodik
  • Wissensintensive Dienstleistungen in Tourismus und Kultur
  • IKT-Anwendungsdienstleistungen zur Lösung von Fragen in den Bereichen Umwelt und Kulturerbe

F.     Nanotechnologie: Themenschwerpunkt Graphene

G.     Photonik / Optische Technologien:

  • Zukünftige, anwendungsorientierte Forschungszusammenarbeiten im Bereich der Photovoltaik, die den Einsatz dieser Technologie in Deutschland und/oder Griechenland deutlich erweitern und beschleunigen.

Die Bekanntmachung zielt darauf ab,

  1. die Wettbewerbsfähigkeit und die gemeinsam nach außen gerichteten Interessen ihrer jeweiligen Forschungseinrichtungen sowie die Lebensqualität der Bevölkerung zu verbessern,
  2. die Zusammenarbeit zwischen Forschung und produzierendem Gewerbe zu stärken sowie den privaten Sektor zu ermutigen, in FuE-Aktivitäten zu investieren,
  3. die Forschungskapazitäten sowie deren Spezialisierungen zu stärken,
  4. die Vorbereitung der potenziellen Partner dieser Förderrichtlinie in ihren jeweiligen themenspezifischen Feldern im Hinblick auf das zukünftige europäische Förderprogramm Horizon 2020 zu unterstützen.

Die Ziele der Fördermaßnahme im Einzelnen sind:

  • die Anstrengungen und vorhandenen Ressourcen auf thematische Felder einzugrenzen, die für beide Länder sowie die Gesellschaft und Wirtschaft von hoher Bedeutung sind,
  • die Förderung von wissenschaftlicher Exzellenz in den Bereichen von FuE, die Entwicklung von spezialisiertem wissenschaftlichen Personal sowie von Produkten/Dienstleistungen, um im globalen Wettbewerb konkurrieren zu können,
  • die Entwicklung neuen Wissens – einschließlich neuer Technologien – oder gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungsressourcen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit sowie zur Befriedigung sozialer und ökologischer Bedürfnisse von signifikanter Bedeutung,
  • die finanzielle Unterstützung von gemeinsamen FuE-Projekten mit einer aktiven Beteiligung des deutschen und griechischen produzierenden Gewerbes, aus denen Erkenntnisse und verwertbare Forschungsergebnisse hervorgehen, die zu neuen oder verbesserten Produkten, Prozessen, Richtlinien und/oder Dienstleistungen führen,
  • die Stärkung des Europäischen Forschungsraums durch die wissenschaftliche Kooperation der Partner aus Deutschland und Griechenland.

Um diese Ziele umzusetzen, ist die Zusammenarbeit von deutschen und griechischen Partnern aus Forschung und Wirtschaft in gemeinsamen Projekten von besonderer Bedeutung.
Im Rahmen dieser Bekanntmachung können gemeinsame FuE-Projekte gefördert werden, aus denen Erkenntnisse und verwertbare Forschungsergebnisse hervorgehen, die zu neuen Technologien, Produkten und/oder Dienstleistungen sowie zu einer Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und des Innovationspotentials der Konsortialpartner führen.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt in Deutschland sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (insbesondere kleine und mittlere Unternehmen [KMU*]) mit Sitz und überwiegender Ergebnisverwertung in Deutschland.
Die Definition der Europäischen Gemeinschaft für KMU ist im Internet einzusehen unter
http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/sme-definition/index_en.htm und
http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/files/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf.
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist ein zu erwartender wissenschaftlicher Fortschritt und eine hohe Realisierungs- und Erfolgschance im Sinne der Ziele der Bekanntmachung. Die Antragsteller müssen durch einschlägige wissenschaftliche Vorarbeiten ausgewiesen sein und eine hohe Bereitschaft zur Zusammenarbeit mitbringen. Die Projektanträge müssen deshalb einen interdisziplinären und / oder transdisziplinären Ansatz aufweisen, zu der Verbesserung der Forschungskooperation zwischen Deutschland und Griechenland beitragen und den in Nummer 2 der Bekanntmachung ausgewiesenen Zielen entsprechen.

Die deutsch-griechischen Konsortien dürfen aus - maximal - zwei Forschungsgruppen aus Deutschland bzw. Griechenland bestehen, d.h. das deutsch-griechische Projektkonsortium besteht aus höchstens vier Forschungsgruppen. Antragsteller aus der gewerblichen Wirtschaft (u.a. KMU) müssen in ihrem Land eine Forschungseinrichtung oder Hochschule als Konsortialpartner vorweisen. Forschungseinrichtungen oder Hochschulen sind auch ohne gewerblichen Partner antragsberechtigt, wenn dies thematisch begründet ist. Ein einfacher Zusammenschluss von laufenden nationalen Projekten ist nicht förderfähig. Institutionen aus Drittländern können auf eigene Kosten als Konsortialpartner teilnehmen.

Die Konsortialpartner haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden.

Einzelheiten können einem Merkblatt des BMBF, Vordruck 0110 (siehe https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t6), entnommen werden.

Auf deutscher und auf griechischer Seite sollten die finanzielle und die personelle Beteiligung im gemeinsamen Verbundprojekt in etwa ausgeglichen sein.

Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann oder ob nach Abschluss des Vorhabens an einer Förderinitiative der EU teilgenommen werden kann (z.B. FET-Flagship). Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Vorhaben von Großunternehmen können nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in gleichem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt – wenn also ein Anreizeffekt i.S.v. Artikel 8 AGVO vorliegt.

 

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die Projektlaufzeit soll maximal zwei Jahre – November 2013 bis Oktober 2015 - betragen. Ein Verbundprojekt wird für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren auf deutscher und griechischer Seite bis zu einem Höchstbetrag von jeweils insgesamt 250.000 € (zuzüglich der Projektpauschale für deutsche Universitäten) gefördert.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (FEuI-Beihilfen) berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen können.

Bei Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ist zu beachten, dass die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c bis f AGVO genannten Schwellenwerte und die in Artikeln 26, 27, 31, 32 und 33 AGVO genannten Förderquoten nicht überschritten werden.

Für Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrarsektor müssen die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 bzw. 7 des Artikels 34 der AGVO erfüllt sein.

Folgende Aufwendungen können bezuschusst werden:

a) Austausch von Projektbeteiligten:

Reisen nach Griechenland

  • Die An- und Abreisekosten (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners werden vom entsendenden Land übernommen.

Aufenthalte in Griechenland

  • Der Aufenthalt deutscher Projektbeteiligter wird für eine Dauer von maximal drei Monaten jährlich (pro Person) mit feststehenden Pauschalen in Höhe von € 94 Euro pro Tag bzw. € 2.116 pro Monat bezuschusst. Für einzelne Tage eines Folgemonats wird eine Tagespauschale von € 70 pro Tag gezahlt.

b) Workshops

  • Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale im Rahmen der Ziele der Bekanntmachung können wie folgt unterstützt werden:
    Für die Durchführung von bilateralen Workshops in Deutschland können Kosten z. B. der Unterbringung der Gäste, des Transfers in Deutschland, Bewirtung und der Anmietung von Räumlichkeiten bezuschusst werden. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. Für die Teilnahme an bilateralen Workshops in Griechenland können Reisemittel (Flug "Economy") für die deutschen Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Verfügung gestellt werden. Workshops in Griechenland sind vom griechischen Partner zu organisieren und zu finanzieren und somit Teil des dortigen Antrags.

c) Sachmittel und sonstige Kosten / Ausgaben, einschl. Aufträge

  • Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (Verbrauchsmaterial, Gegenstände bis zu 410,- €, Transportkosten, Literatur, Mieten, Aufträge etc.) ist möglich.

d) Gegenstände und andere Investitionen über 410,- € im
     begründeten Einzelfall.

e) Vorhabenbezogene Kosten / Ausgaben für studentisches, 
     administratives und/oder wissenschaftliches Personal 
     können bezuschusst werden.

f) Projektpauschale:

g) Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche
    Grundausstattung, wie:

  • Aufwendungen für z. B. Büromaterial oder Kommunikation
  • EDV-Ausstattung.

 

6. Verfahren

 

6.1 Einschaltung des Internationalen Büros und der Projektträger sowie Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF zu den verschiedenen Themenfeldern folgende Projektträger beauftragt:

A.     „Gesundheitsforschung (Cancer)":

Projektträger im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (PT-DLR)
Bereich Gesundheitsforschung
Ansprechpartner: Dr. habil. Hubert Misslisch
Tel. +49 (0)228 3821 1271
E-Mail: hubert.misslisch@dlr.de 
www.pt-dlr.de

B.     „Bio-Ökonomie“:

Projektträger Jülich (PtJ)
Bereich Biologische Innovation und Ökonomie
Ansprechpartner: Dr. Stefan Lampel
Tel. +49 (0)2461 61-4817
E-Mail: s.lampel@fz-juelich.de  
www.ptj.de

C.     „Energie“:

Projektträger Jülich (PtJ)
Bereich Energietechnologien
Ansprechpartnerin: Kerstin Annassi
Tel.: +49 (0)2461 61-1983
E-Mail: k.annassi@fz-juelich.de  
www.ptj.de

D.     „Geistes- und Sozialwissenschaften“:

Projektträger im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (PT-DLR)
Bereich Umwelt, Kultur, Nachhaltigkeit
Ansprechpartnerin: Dr. Monika Wächter
Tel. +49 (0)228 3821 1597
E-Mail: Monika.Waechter@dlr.de  
www.pt-dlr.de

E.    „Forschung für die Digitalisierung von
        personennahen Dienstleistungen“

Projektträger im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (PT-DLR)
Arbeitsgestaltung und Dienstleistung
Ansprechpartner: Klaus Zühlke-Robinet
Tel.: +49 (0)228 3821 1311
E-Mail: klaus.zuehlke-robinet@dlr.de  
www.pt-dlr.de

F.     „Nanotechnologie: Schwerpunktthema Graphene“:

Projektträger Jülich (PtJ)
Bereich NMT
Ansprechpartner: Dr. Franz-Josef Bremer
Tel. +49 (0)2461 61-6121
E-Mail: f.-j.bremer@fz-juelich.de  
www.ptj.de

G.     „Photonik/Optische Technologien“

VDI-Technologiezentrum Düsseldorf,
Projektträger Photonik/Optische Technologien
Ansprechpartner: Dr. Peter Soldan
Tel. +49 (0)211 6214 366
E-Mail: soldan@vdi.de  
www.photonikforschung.de

Dort sind weitere Informationen erhältlich.

Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen mit dem fachlich zuständigen Projektträger Kontakt aufzunehmen.

Nachrichtlich:
Fachlich zuständige wissenschaftliche Mitarbeiter auf griechischer Seite sind:

General Secretariat for Research and Technology in Athens (GSRT)
International S&T Cooperation Directorate
Bilateral Relations Division
Μessogeion 14-18
115 10 Athens, Hellas

Dr. Ioanna Malagardi
E-Mail: i.malagardi@gsrt.gr  
Telefon: +30 210 7458157

Dr. Ifigenia Stamelou
E-Mail: esta@gsrt.gr  
Telefon: +30 210 7458097

 

6.2 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

In der ersten Verfahrensstufe ist zunächst vom vorgesehenen Verbundkoordinator eine gemeinsame Projektskizze in englischer Sprache über das elektronische Skizzentool PT-Outline
https://www.pt-it.de/ptoutline/application/DeuGrInZus bis spätestens 3. Juni 2013 einzureichen. Bitte beachten Sie, dass in diesem Fall eine deutsche Zusammenfassung unerlässlich ist. Nur per E-Mail eingegangene Vorschläge werden nicht akzeptiert.
Eine rechtsverbindlich unterschriebene Version der Projektskizze ist dem Internationalen Büro bis spätestens 6. Juni 2013 (es gilt das Datum des Poststempels) zuzusenden:

Projektträger “Internationales Büro“ (PT-IB)
beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Herrn Christian Schache
Heinrich-Konen-Str. 1
53227 Bonn
E-Mail: christian.schache@dlr.de
Telefon: +49 (0) 228 38 21-1465
Internet: http://www.internationales-buero.de

Die Projektskizze sollte die Ziele und die erforderlichen Maßnahmen zur Projektvorbereitung möglichst konkret beschreiben und die folgende Strukturierung aufweisen.

Gliederung der Projektskizze:

Part A.) Angaben für administrative Zwecke. Diese Felder werden über ein vorgegebenes Web-Formular erfasst.

Part B.) (maximal 10 Seiten, Schrifttyp: Arial, Schriftgröße: 11, einfacher Zeilenabstand)

  • I. Name der antragstellenden Institution und Benennung eines Koordinators an dieser sowie Namen aller weiteren teilnehmenden Institutionen/Projektleiter in Deutschland und Griechenland
  • II. Stand der Wissenschaft und Technik; bisherige Arbeiten; Definition der Ziele und Aufgaben; Detaillierte Beschreibung der zu lösenden Probleme; Beschreibung des Begünstigten und Nutzers der Projektergebnisse
  • III. Spezifische Beschreibung der vorgeschlagenen Lösung
  • IV. Darstellung der in den Partnerländern zu erreichenden Ziele (Aufteilung auf die Länder und ggf. die Partner in den Ländern)
  • V. Ausführliche Beschreibung der im Projekt beteiligten deutschen und griechischen Partnerinstitutionen: Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Unternehmen (Schlüsselkompetenzen, Fähigkeiten, Infrastruktur, etc.)
  • VI. Rechtfertigung des Umfangs der Zusammenarbeit zwischen den Partnern beider Länder und Darstellung des gegenseitigen Nutzens der Kooperation. Überblick über die bisherigen Kontakte und Zusammenarbeit mit Griechenland bzw. mit Deutschland
  • VII. Erfolgsaussichten, Nutzen und Verwertbarkeit der Ergebnisse nach der Förderung (Verwertungsplan)
  • VIII. Ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans, der Verteilung der Arbeitspakete, der Methodologie sowie der Zusammenarbeit mit Dritten
  • IX. Geplanter Ablauf (Zeitplan) und geschätzter Kostenrahmen; Aufteilung auf beantragte Fördermittel und Eigenmittel bzw. Kostenpositionen)
  • X. Anlagen.

Aus der Vorlage der Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Bei technischen Fragen (nicht zum Inhalt der Bekanntmachung) zur Einreichung wenden Sie sich bitte an:
Projektträger “Internationales Büro“ (PT-IB)
beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Frau Martina Lauterbach
Telefon: +49 (0) 228 38 21-1734
E-Mail: martina.lauterbach@dlr.de

Bewertungskriterien

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien begutachtet:

  • Fachlicher Bezug zur Förderbekanntmachung
  • Wissenschaftliche Exzellenz sowie Wettbewerbsfähigkeit und innovatives Potential des geplanten Forschungsprojektes; Neuartigkeit, Originalität und Übereinstimmung zu den unter Nummer 2 genannten Themen; Klarheit des vorgeschlagenen Lösungsansatzes
  • Nachhaltigkeit des Projekts (qualitativ und ggf. quantitativ): langfristige Strategie der Partner
  • Technisches, wirtschaftliches und wissenschaftliches Potenzial der erwarteten Forschungsresultate; Potential-/Risikoanalyse in Bezug auf die langfristige Verwertung und Realisierbarkeit des Ansatzes; Erfolgsaussichten (Beurteilungskriterien sind unter anderem Aktualität und Dringlichkeit der gestellten Aufgaben, der Problemlösungsansatz, die bedarfsorientierte Strategie, die avisierte Zielgruppe)
  • Expertise der Projektpartner
  • Zusammenarbeit zwischen den Partnern aus Forschung/Wissenschaft und Wirtschaft. Geplante Kooperationen in diesem Bereich werden nur dann berücksichtigt, wenn ein klares Konzept zur Umsetzung der Zusammenarbeit vorliegt
  • Signifikanz des Verwertungs-/Geschäftsplanes in Bezug auf die Anwendung der erwarteten Ergebnisse
  • geplante Maßnahmen zur Verwertung, des Schutzes des geistigen Eigentums sowie der Verbreitung der Projektergebnisse.

Das BMBF behält sich vor, sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen durch unabhängige Gutachter beraten zu lassen.

Auf der Grundlage der oben genannten Bewertungskriterien wird die Auswahl nach abschließender nationaler Prüfung in einer gemeinsamen deutsch-griechischen Auswahlsitzung getroffen. Einbezogen werden nur Projektskizzen, die von beiden Seiten positiv bewertet worden sind. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Antragsteller haben keinen Anspruch auf Rückgabe der eingereichten Projektskizzen.

6.3 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert - ggf. in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator - einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems des Bundes "easy" zu erstellen. Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter
der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_software abgerufen oder unmittelbar beim Internationalen Büro des BMBF angefordert werden.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil einer Zuwendung auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) bzw. bei Zuwendungen auf Kostenbasis die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis (NKBF98).

8. Verfahren im Partnerland

Die griechischen Partner müssen die auf griechischer Seite anfallende Finanzierung und Durchführbarkeit des Projekts sicherstellen. Hierzu muss ein Antrag beim griechischen General Secretariat for Research and Technology in Athens (GSRT) gestellt werden:

General Secretariat for Research and Technology in Athens (GSRT)
International S&T Cooperation Directorate
Bilateral Relations Division
Μessogeion 14-18
115 10 Athens, Hellas

Dr. Ioanna Malagardi
E-Mail: i.malagardi@gsrt.gr
Telefon: Tel: +30 210 7458157

Dr. Ifigenia Stamelou
E-mail: esta@gsrt.gr  
Telefon: +30 210 7458097

 

9. Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 21. März 2013

Bundesministerium für
Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Erika Rost


*Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens € 50 Mio. erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens € 43 Mio. beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens € 10 Mio. beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens € 2 Mio. beträgt In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %) (siehe Abschnitt 2.3.1, S. 16). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen (siehe Abschnitt 2.3.2, S. 20). Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden (siehe Abschnitt 2.3.3, S. 23)
Quelle:
http://ec.europa.eu/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf und http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/sme-definition/index_en.htm