Bundesministerium für Bildung und Forschung

Bekanntmachung im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung
Richtlinie zur Förderung der Wissenschaftlich-Technologischen Zusammenarbeit (WTZ) mit Indien

Flagge Indiens

Vom 15. Februar 2016

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Sowohl Indien als auch Deutschland stehen vor der Herausforderung, unter veränderten wirtschaftlichen, demo­graphischen und ökologischen Bedingungen die Bevölkerung mit ausreichend Nahrungsmitteln und zugleich mit nachwachsenden Rohstoffen für die stoffliche und energetische Nutzung zu versorgen. Die zu entwickelnden neuen Technologien müssen daher zunehmend am natürlichen Stoffkreislauf und einer bio-basierten Wirtschaft orientiert sein.

In der „Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030“ hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) mehrere Handlungsfelder aufgezeigt, u. a. den Ausbau von Energieträgern auf Basis von Biomasse und die industrielle Nutzung nachwachsender Rohstoffe. Dafür soll die gesamte Wertschöpfungskette von der Pflanzen­produktion bis zur energetischen Nutzung in den Blick genommen werden. Die Verwertung biologisch abbaubarer fester Siedlungsabfälle als Energieträger spielt z. B. eine zunehmende Rolle.

Indiens Energieverbrauch hat sich in den letzten 10 Jahren mehr als verdoppelt und steht damit weltweit an vierter Stelle. Während das Land heute seinen Verbrauch noch vorwiegend aus fossilen Energien speist, sollen bis 2022 erneuerbare Energien einen Großteil der Energieressourcen bilden. Dabei soll der Anteil von Biomasse von derzeit 4 GW auf 10 GW gesteigert werden. Daher sollen neue Technologien für die Erzeugung von Biogas durch die Verwertung von organischem Abfall zur sauberen Energieerzeugung entwickelt werden.

Auf der Basis des Abkommens über die wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (WTZ) zwischen dem BMBF und dem indischen Ministry of Science and Technology (MST) von 1974 hat sich die Kooperation in Wissenschaft und Technologie zwischen beiden Ländern erfolgreich entwickelt.

Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung sowie des Aktionsplans des BMBF „Internationale Kooperation“ und soll dazu dienen, gemeinsame Forschungsprojekte von gegenseitigem Interesse zu fördern und damit zu einer Intensivierung der WTZ mit Indien beizutragen.

Ziel dieser Förderrichtlinie ist die Förderung von Forschungsvorhaben, die Innovationen im Schwerpunktthema Biotechnologie durch internationale Kooperation ermöglichen.

Durch die Zusammenführung von Wissen, Erfahrungen, Forschungsinfrastrukturen und sonstigen Ressourcen soll ein Mehrwert für alle beteiligten Partner generiert werden. Das BMBF kooperiert dabei mit dem indischen Department of Biotechnology (DBT).

Das Programm unterstützt insbesondere die internationale Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen in Indien und Deutschland im Rahmen der gemeinsamen Forschungsprojekte. Die geförderten Vorhaben sollen auch der Vorbereitung von umfangreicheren Antragstellungen beim BMBF, der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) oder der Europäischen Union (EU) dienen.

Bei den gemeinsamen Projekten wird besonderer Wert auf die wissenschaftliche Exzellenz der indischen und der deutschen Partner gelegt. Besonders begrüßt wird die Beteiligung von Unternehmen, insbesondere von innovativen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) aus Deutschland.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Es werden Forschungsprojekte gefördert, die entsprechend dem oben beschriebenen Zuwendungszweck die nachfolgenden Themenschwerpunkte bearbeiten:

  • Verwertung biologisch abbaubarer Siedlungsabfälle,
  • Verwertung biogener Rohstoffe aus der Landwirtschaft.

Die Forschungsprojekte sollen einen Anwendungsbezug aufweisen und Strategien zur Implementierung der Forschungsergebnisse aufzeigen.

Darüber hinaus sollen die Forschungsprojekte einen Beitrag zu folgenden kooperationspolitischen Zielen leisten:

  • Internationale Vernetzung,
  • Vorbereitung von Folgeaktivitäten (z. B. Antragstellung in BMBF-Fachprogrammen, Horizon 2020 u. Ä.),
  • Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
  • Kapazitätsentwicklung der wissenschaftlichen Partner.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz in Deutschland – insbesondere KMU1 – die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Projektskizze muss von dem deutschen Antragsteller beim DLR Projektträger eingereicht werden (siehe Nummer 7.1). Die indische Partnerorganisation reicht parallel dazu die Skizze beim DBT ein (siehe Nummer 7.1.) Die Teilnahme weiterer Partner an dem Forschungsvorhaben ist möglich, sofern dies von Vorteil für das Vorhaben ist und weitere Partner gegebenenfalls eigene Mittel einbringen.

Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit Indien dokumentieren.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden.

Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“, das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle; https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare; Bereich BMBF → Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse und in der Regel mit maximal 50 000 Euro pro Jahr für maximal 36 Monate gewährt werden. Die Fördermittel für das letzte Jahr werden zunächst gesperrt und nach positiver Evaluation der ersten zwei Jahre und in Absprache mit dem DBT freigegeben.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Aus­gaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Es ist zu beachten, dass in der oben genannten, in der Regel gewährten Förderhöchstsumme, die Projektpauschale bereits enthalten ist.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:

  1. Personal zur Durchführung wissenschaftlicher Tätigkeiten bzw. Forschungsarbeiten
    Vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für studentisches und/oder wissenschaftliches Personal werden bis zu 36 Monaten bezuschusst.
  2. Vorhabenbezogene Sachmittel und Geräte
    Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (z. B. Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Geräte, Literatur) ist in begrenztem Umfang möglich.
  3. Reisen und Aufenthalte
    Für die Förderung von Reisen deutscher Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Experteninnen und Experten gilt:
    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort im Partnerland werden vom entsendenden Land übernommen. Für die deutschen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler wird für Aufenthalte in Indien ein Tagegeld von 2 500 INR plus Unterkunft im Gästehaus von indischer Seite übernommen. Für einen Aufenthalt von bis zu 30 Tagen werden insgesamt 50 000 INR gezahlt.
    Für die Förderung von Aufenthalten indischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Experteninnen und Experten gilt:
    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners in Deutschland werden vom entsendenden Land übernommen. Der Aufenthalt in Deutschland wird mit einer fest­stehenden Pauschale in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2 300 Euro pro Monat bezuschusst. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom ausländischen Partner selbst zu entrichten.
  4. Workshops
    Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden. Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98)“.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids an die Fraunhofer-Gesellschaft, die Helmholtz-Gemeinschaft oder Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft werden grundsätzlich die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE2-Vorhaben (NKBF98)“.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de

Ansprechpartnerinnen sind:

Fachliche Ansprechpartnerin:
Cornelia Parisius
Telefon: +49 2 28/38 21-14 22
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: cornelia.parisius@dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin:
Claudia Gruner
Telefon: +49 2 28/38 21-14 06
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: claudia.gruner@dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Verfahren im Partnerland

Die indischen Partner müssen den gemeinsamen Antrag beim Department of Biotechnology einreichen. Ansprech­partner in Indien ist:

Hr. Dr. Sanjay Kalia
Ministry of Science and Technology
Department of Biotechnology
International Cooperation
Block – 2, CGO Complex, Lodi Road
New Delhi – 110 003
INDIA
Telefon: 00 91 98 1 03 1 52 60
E-Mail: sanjay.kalia@nic.in
www.dbtindia.nic.in

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool PT-Outline und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem „easy-online“ zu nutzen.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger

bis spätestens 15. April 2016

zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form über das Skizzentool PT-Outline https://www.pt-it.de/ptoutline/application/dbt2015 vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator oder der vorgesehenen Verbundkoordinatorin vorzulegen. Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiterinnen bzw. Projektleiter) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Umfang der Projektskizze sollte zehn Seiten (ohne Anhang) nicht überschreiten. In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:

I. Informationen zum Projektkoordinator sowie zu den deutschen und ausländischen Projektpartnern
II. Aussagekräftige Zusammenfassung (Ziele, Forschungsschwerpunkte, Verwertung der Ergebnisse)
III. Fachlicher Rahmen des Vorhabens
  1. Geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in Nummer 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme
  2. Darstellung des wissenschaftlichen Vorhabenziels
  3. Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik
  4. Evtl. Beteiligung Dritter, z. B. KMU-Beteiligung
IV. Internationale Kooperation im Rahmen des Vorhabens
  1. Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
  2. Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu internationalen Ressourcen
  3. Erfahrungen der beteiligten Partner in der internationalen Zusammenarbeit, bisherige Zusammenarbeit
V. Nachhaltigkeit der Maßnahme/Verwertungsplan
  1. Erwartete wissenschaftliche Ergebnisse
  2. Verstetigung der Kooperation mit den Partnern in Indien
  3. Gegebenenfalls geplante Kooperation in Folgeprojekten
  4. Gegebenenfalls geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke
VI. Beschreibung der geplanten Arbeitsschritte des Kooperationsprojektes
VII. Vorläufige Ausgaben-/Kostenschätzung.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

I. Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
II. Übereinstimmung mit den Förderzielen der Bekanntmachung (siehe Nummer 1) und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung
III. Fachliche Kriterien
  1. Fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
  2. Bezug zur Programmatik des BMBF
  3. Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten deutschen und internationalen Partner
  4. Wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse
IV. Kriterien der internationalen Zusammenarbeit
  1. Anbahnung/Aufbau neuer bzw. Verstetigung bestehender internationaler Partnerschaften
  2. Erfahrung der Partner in internationaler Zusammenarbeit
  3. Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
V. Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens (Finanzierung; Arbeitsschritte; zeitlicher Rahmen).

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und deren Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, vollständige förmliche Förderanträge vorzulegen.

Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:

I. Eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung
II.

Eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung

  1. Realisierbarkeit des Arbeitsplans
  2. Plausibilität des Zeitplans
III.

detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens

  1. Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
  2. Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit.

Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Nummer 7.2.1 (II) und (III) genannten Kriterien bewertet.

Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.

Bei mehreren deutschen Partnern (Verbundprojekt) sind die förmlichen Förderanträge der einzelnen Partner in Abstimmung mit dem vorgesehenen Koordinator vorzulegen.

Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems „easy-online“ zu erstellen. Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten.

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Das BMBF behält sich vor, sich bei der endgültigen Förderentscheidung gegebenenfalls durch Experten beraten zu lassen.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags. Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und deren Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungs­verfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 15. Februar 2016

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Christian Jörgens


1 Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. Euro beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. Euro beträgt. In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen. Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden.
Diese Definition der KMU beruht auf Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 65/2014

2 FuE = Forschung und Entwicklung