Navigation und Service

Logo Bundesministerium für Bildung und Forschung

Bekanntmachung : Datum:

im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung der Richtlinie zur Förderung der Zusammenarbeit in Wissenschaft und Forschung zum Thema Efficient Energy Storage and Distribution zwischen Europa und Japan im Rahmen der European Interest Group CONCERT-Japan. Bundesanzeiger vom 02.05.2017

Vom 29.03.2017

1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die Stärkung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit mit Japan ist eine wichtige Aufgabe in der internationalen Wissenschaftspolitik vieler europäischer Länder. Nach Beendigung des EU-Projekts CONCERT-Japan wurde die European Interest Group CONCERT-Japan als ein Forum gegründet, welches die Forschungskooperation von europäischen Ländern mit Japan weiter intensivieren soll.

Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung sowie des BMBF-Aktionsplans „Internationale Kooperation“. Ziel und Zweck von Vorhaben der „Projektbezogenen Mobilität“ ist die Verknüpfung von FuE*-Vorhaben mit internationalen Projektpartnern. Durch die ­Zusammenführung von Wissen, Erfahrungen, Forschungsinfrastrukturen und sonstigen Ressourcen soll ein Mehrwert für alle beteiligten Partner generiert werden.

Bei den gemeinsamen Projekten wird besonderer Wert auf die wissenschaftliche Exzellenz der ausländischen und der deutschen Partner gelegt. Es können sowohl bestehende internationale Kooperationen ausgebaut als auch neue ­Kooperationen initiiert werden.

Die folgenden Länder fördern die multilateralen Forschungsprojekte im Rahmen dieses EIG-CONCERT-Japan Joint Call:

Japan – Japan Science and Technology Agency (JST)

Deutschland – Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)

Frankreich – Centre national de la recherche scientifique (CNRS)

Norwegen – Research Council of Norway (RCN)

Republik Litauen – Agency for Science, Innovation and Technology (MITA)

Slowakische Republik – Slovak Academy of Sciences (SAS)

Spanien – Ministry of Economy and Competitiveness (MINECO)

Tschechische Republik – The Czech Academy of Sciences (CAS)

Türkei – Scientific and Technological Research Council of Turkey (TUBITAK)

Die Rahmenbedingungen dieser multilateralen Fördermaßnahme wurden zwischen den teilnehmenden Ländern vereinbart. Für die Umsetzung der nationalen Projektförderung gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflicht­gemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Soweit diese Zuwendung eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU darstellt, handelt es sich um eine „De-minimis“-Beihilfe. Diese wird entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.

„De-minimis“-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im gewerblichen Straßengüterverkehr) nicht überschreiten. Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten ist nur in dem Umfang zulässig, solange die höchste einschlägige Beihilfe­intensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, nicht überschritten wird.

Die dem Bescheid als Anlage beigefügte „De-minimis“-Bescheinigung ist

  • zehn Jahre aufzubewahren,
  • auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer Bundes- oder Landesbehörde oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb der Frist vorgelegt, kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden,
  • bei einem künftigen Antrag auf Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe als Nachweis für bereits gewährte „De-minimis“-Beihilfen vorzulegen.

Falls eine Gewährung nach der „De-minimis“-Beihilfe nicht möglich ist, erfolgt die Gewährung einer Zuwendung nach der Anlage zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 („Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung“, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.

2 Gegenstand der Förderung

Die Förderung bezieht sich auf den Personalaustausch, die Koordinierung der bilateralen Kooperation und auf die Organisation von kleineren wissenschaftlichen Veranstaltungen. Die geplanten Maßnahmen sollen Forschungsvorhaben begleiten bzw. international vernetzen, die aus anderen Quellen finanziert sind. Sie sollen den wissenschaftlichen Austausch mit Japan und den beteiligten europäischen Partnerländern stärken und zur internationalen Vernetzung beitragen.

Fachliches Thema der Fördermaßnahme ist die Effiziente Energiespeicherung und Energieverteilung.

Schwerpunktthemen im Bereich „Effiziente Energiespeicherung“

Alle Energiespeichertechnologien wie:

  • chemische und elektrochemische Energiespeichersysteme (einschließlich Alternativen zu kritischen Metallen für effiziente Energiespeicher),
  • elektrische Energiespeichertechnologien,
  • mechanische und Wärmespeichertechnologien.

Die Projekte können sowohl mobile als auch stationäre Anwendungen adressieren und von der Entwicklung verbesserter Speichersysteme für Smart Grids über Wasserstoff zu SOFZ-Brennstoffzellen (solid oxide fuel cells) für Kraftfahrzeuge reichen.

Die Forschungsarbeiten zur Energieverteilung im Rahmen dieser Bekanntmachung sollen sich mit innovativen Konzepten für die Energieübertragung und -verteilung befassen. Dabei decken die wichtigsten Aspekte ein breites Spektrum ab: von der Entwicklung neuer Komponenten (wie Gleichstromübertragungstechnik und Supraleitungstechnik) über die Modellierung für Planungszwecke und den sicheren und effizienten Betrieb von Stromnetzen bis zur Demonstration und Bewertung neuer Technologien und Fragen der Systemanalyse.

Schwerpunktthemen im Bereich „Energieverteilung“

  • numerische Simulation von intelligenter Netztechnologie,
  • Mikronetze und Integration erneuerbarer Energien,
  • IT-Lösungen wie SCADA (Supervisory Control and Data Acquisition)-Systeme,
  • Netzintegration von erneuerbaren Energiequellen wie auch von anderen dezentralen und intermittierenden Energiequellen,
  • Elektromobilität und Herausforderungen für die Stromversorgungssysteme.

Es wird den Antragstellern unbedingt geraten, den englischen Bekanntmachungstext unter http://www.concert-japan.eu/ zu beachten.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft − insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU – die Definition für KMU der Europäischen Kommission ist unter dem Link http://ec.europa.eu/growth/smes/business-friendly-environment/sme-definition/ einzusehen) −, die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Nur transnationale Projekte können gefördert werden. Jeder Projektantrag muss mindestens zwei Partner aus zwei verschiedenen der oben genannten am Joint Call teilnehmenden europäischen Länder und mindestens einen japanischen Partner umfassen.

Für jedes Projekt ist von den Projektpartnern ein europäischer und ein japanischer Projektleiter (Koordinator) zu benennen. Diese beiden Koordinatoren repräsentieren das Projekt nach außen und sind für die internen Managementprozesse verantwortlich. Einer der beiden Koordinatoren (der „Principal Project Leader“) ist für die elektronische ­Antragstellung im Skizzentool PT Outline (siehe Nummer 7.2.1) verantwortlich. Unabhängig davon bleiben deutsche Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler für die Durchführung ihres Anteils am Gesamtprojekt die verantwortlichen Ansprechpartner für den DLR Projektträger.

Forschergruppen aus Ländern, die nicht am Joint Call beteiligt sind, können in den Projekten als zusätzliche Partner auftreten, sofern sie ihre eigene Finanzierung sicherstellen. Dies ist von den jeweiligen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern schriftlich in Form eines „Letter of Commitment“ zu belegen.

Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit Japan dokumentieren.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart Projektförderung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung gewährt werden.

5.2 Finanzierungsart

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren (HZ) und der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % mit in der Regel 150 000 Euro für die in der Regel Dauer von 36 Monaten gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung − grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

5.3 Finanzierungsform

Die Zuwendungen werden in der Regel als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten

Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:

  1. Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten von deutschen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten gilt:
    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort im Partnerland sowie das länderspezifische Tagegeld werden übernommen.

    Die Tagespauschale für Japan und Norwegen beträgt 107 Euro für Aufenthalte deutscher Projektpartner von bis zu 22 Arbeitstagen. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Bei einem Aufenthalt ab 23 Arbeitstagen bis 30 Arbeitstage wird eine Monatspauschale von 2 392 Euro gezahlt. Für einzelne Tage eines Folgemonats wird eine Tagespauschale von 80 Euro gezahlt (Beispiel: Bei einem Aufenthalt von 45 Tagen werden 2 392 Euro + 15 x 80 Euro = 3 592 Euro gezahlt). Der Aufenthalt deutscher Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in Japan wird für eine Dauer von jeweils maximal drei Monaten pro Jahr unterstützt. Deutsche Projektpartner erhalten bei Aufenthalten in Frankreich, Spanien, der Türkei, der Slowakischen Republik, der Republik Litauen und der Tschechische Republik je eine Tagespauschale von 94 Euro, eine Monatspauschale von 2 116 Euro und ab dem 31. Tag eine Tagespauschale von 70 Euro.

    Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch die Pauschale bereits abgedeckt und vom Zuwendungsempfänger selbst zu entrichten.

    Die Förderung von Reisekosten/-ausgaben und Aufenthalten ausländischer Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftler und Expertinnen und Experten erfolgt durch das entsendende Land.
  2. Organisation kleiner wissenschaftlicher Veranstaltungen (Workshops)
    Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können in Deutschland wie folgt unterstützt werden:

    Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden: Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer innerhalb Deutschlands, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung (maximal 30 Euro pro Person, einschließlich Getränke) und die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste.
  3. Vorhabenbezogene Sachmittel und Geräte
    Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (z. B. Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Geräte, Literatur) ist in begründeten Ausnahmefällen in begrenztem Umfang (bis zu 20 % der Gesamtfördersumme) möglich.
  4. Personal zur Koordinierung oder für unterstützende Tätigkeiten bezüglich der internationalen Vernetzung
    Vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für studentisches und/oder wissenschaftliches Personal können bis zu maximal 50 % der Gesamtfördersumme bezuschusst werden.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst werden Personalausgaben bzw. -kosten für die eigentlichen Forschungsarbeiten und die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

Da es sich um eine Projektbezogene Mobilitätsmaßnahme handelt, kann keine Projektpauschale an Hochschulen, Universitäten und Universitätskliniken gewährt werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ bzw. Zuwendungen zur Projektförderung auf Ausgabenbasis an Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Aus­gabenbasis (BNBest-BMBF 98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids an die FhG oder HZ sowie an gewerbliche Unternehmen werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 98)“.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist.

Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.

Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.

Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de/

Ansprechpartnerinnen sind:

Fachliche Ansprechpartnerin:
Dr. Sabine Puch
Telefon: +49 2 28/38 21-14 23
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: sabine.puch@dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin:
Birgit Ehrenberg
Telefon: +49 2 28/38 21-14 71
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: birgit.ehrenberg@dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 14. Juli 2017 zunächst Projektskizzen in elektronischer und/oder schriftlicher Form über das Skizzentool PT-Outline ( https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/eig_jc2017 ) vorzulegen. Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiter) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen. Der Skizze ist postalisch an die in Nummer 7.1 angegebene Adresse und Ansprechpartner zu senden.

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Skizze sollte einen Umfang von acht Seiten möglichst nicht überschreiten. In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:

  • Informationen zum Projektkoordinator und den -partnern,
  • Darstellung des wissenschaftlichen Vorhabenziels,
  • Darstellung der wissenschaftlichen Exzellenz des Projekts und der Projektpartner (wie Vorarbeiten, vorhandene ­Erkenntnisse, bisherige Erfahrungen),
  • Arbeitsplanung einschließlich Zeitplan, Aufgabenverteilung der Partner, Meilensteine,
  • Einschätzung der Verwertungs- und Anwendungsmöglichkeiten,
  • geschätzte Ausgaben/Kosten (voraussichtlicher Zuwendungsbedarf).

Die genaue Gliederung der Projektskizze entnehmen Sie bitte unbedingt der Vorlage bei PT Outline (unter Punkt Upload project description). Zur besseren Abstimmung mit den internationalen Partnern kann die Projektskizze in Englisch vorgelegt werden. Im Falle der Einreichung einer englischen Projektskizze ist eine einseitige deutsche Zusammenfassung unerlässlich.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen,
  • Übereinstimmung mit den Förderzielen der Bekanntmachung und den in Nummer 2 genannten thematischen Schwerpunkten,
  • fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens,
  • Bezug zur Programmatik des BMBF im entsprechenden Thema,
  • Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten Partner,
  • wissenschaftlicher Nutzen/Mehrwert und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse.

Das EIG-CONCERT-Japan Joint Call Sekretariat wird, zusammen mit den jeweiligen nationalen Partnern, alle Projektskizzen auf die Einhaltung der formalen Vorgaben prüfen. Skizzen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, werden zurückgewiesen.

Der Begutachtungsprozess wird unter Hinzuziehung eines international besetzten Gutachterkreises erfolgen, der eine Rangliste der Projektskizzen erstellt. Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und deren Bewertung wird nach abschließender Skizzenprüfung eine Förderempfehlung getroffen.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert einen förm­lichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems „easy-online" zu erstellen.

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zehn Seiten nicht überschreiten und folgende Inhalte darstellen:

  • Kooperationsziele,
  • geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in den Nummern 1 und 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme,
  • Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit,
  • Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu internationalen Ressourcen,
  • Bezug des Vorhabens zu den in der Förderbekanntmachung benannten kooperationspolitischen Zielen,
  • Kooperationserfahrung, bisherige Zusammenarbeit,
  • ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans zur Zusammenarbeit,
  • Arbeitsschritte des Kooperationsprojekts,
  • inhaltliche und zeitliche Meilensteinplanung,
  • vorhabenbezogene Ressourcenplanung,
  • Verwertungsplan,
  • z. B. Verstetigung der Kooperation mit den Partnern,
  • geplante Kooperation in Folgeprojekten,
  • geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke,
  • Begründung zur Notwendigkeit der Zuwendung.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Erfüllung der formalen Bedingungen,
  • Beitrag der Maßnahme zur Intensivierung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit mit Japan und den europäischen Partnerländern,
  • Verstetigung internationaler Partnerschaften,
  • Aufbau neuer internationaler Partnerschaften,
  • Erfahrung des Antragstellers in internationaler Zusammenarbeit,
  • Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen,
  • Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel,
  • Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der ­gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den ­Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2022 gültig.

Bonn, den 29. März 2017

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. L. Mennicken

FuE = Forschung und Entwicklung