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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung der „Projektbezogenen Mobilität“ mit Taiwan, Bundesanzeiger vom 01.09.2017

Vom 28.08.2017

1 Förderziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie des Aktionsplans „Internationale Kooperation“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Hierdurch sollen die wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (WTZ) mit Taiwan1 gefördert und insbesondere gemeinsame Forschungsprojekte von gegenseitigem Interesse vorbereitet werden.

Ziel von Vorhaben der „Projektbezogenen Mobilität“ ist die Verknüpfung laufender FuE2-Vorhaben von internationalen Projektpartnern. Durch diese Zusammenführung von Wissen, Erfahrungen, Forschungsinfrastrukturen und sonstigen Ressourcen soll ein Mehrwert für alle beteiligten Partner generiert werden.

Es sollen sowohl bestehende Kooperationen ausgebaut, als auch neue Projektkooperationen initiiert werden. Durch die Förderung von Mobilität und gegebenenfalls gemeinsamer Veranstaltungen erleichtert das Programm die Forschungskooperation zwischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in Taiwan und Deutschland. Die geförderten Vor­haben sollen auch der Vorbereitung von umfangreicheren Antragstellungen bei BMBF, Europäischer Union (EU) oder Förderorganisationen wie z. B. der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) dienen.

Bei den gemeinsamen Projekten wird besonderer Wert auf die wissenschaftliche Exzellenz der taiwanesischen und der deutschen Partner gelegt. Ebenfalls besonders begrüßt wird die Einbindung von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern sowie von Unternehmen, insbesondere von innovativen kleinen und mittleren Unter­nehmen (KMU).

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflicht­gemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Soweit diese Zuwendung eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU darstellt, handelt es sich um eine „De-minimis"-Beihilfe. Diese wird entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis"-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.

„De-minimis"-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im gewerblichen Straßengüterverkehr) nicht überschreiten. Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten ist nur in dem Umfang zulässig, solange die höchste einschlägige Beihilfe­intensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungs­verordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, nicht überschritten wird.

Die dem Bescheid als Anlage beigefügte „De-minimis“-Bescheinigung ist

  • zehn Jahre aufzubewahren,
  • auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer Bundes- oder Landesbehörde oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb der Frist vorgelegt, kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden,
  • bei einem künftigen Antrag auf Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe als Nachweis für bereits gewährte „De-minimis“-Beihilfen vorzulegen.

2 Gegenstand der Förderung

Die Förderung bezieht sich auf den Personalaustausch, die Koordinierung der Forschungskooperation, vorhaben­bezogene Reise- und Aufenthaltskosten/-ausgaben und auf die Organisation von Veranstaltungen. Die geplanten Maßnahmen sollen Forschungsvorhaben begleiten, die aus anderen Quellen finanziert sind. Sie sollen folgende Ziele verfolgen:

  • Förderung des wissenschaftlichen Austauschs mit Taiwan,
  • Förderung der internationalen Vernetzung in folgenden thematischen Schwerpunktbereichen:
    • Materialwissenschaften (ausgenommen Batterieforschung),
    • Ressourceneffizienter Maschinenbau und begleitende Dienstleistungen,
    • Biotechnologie,
    • Erneuerbare Energien (insbesondere Intelligente Energiesysteme und Digitalisierung sowie Photovoltaik/Halb­leitertechnik),
    • Smart City (insbesondere Werkzeuge für die „smarte" Stadtplanung, Transfer von sektoriellen „Daten-Silos“ zu „ready-to-use" -Datensammlungen, Datenqualität, Datenrechte, Governance, Co-Produktion in der Stadtentwicklung) sowie
    • Kreislaufwirtschaft (insbesondere Kunststoffrecycling),
  • Vorbereitung von Folgeaktivitäten (z. B. Antragstellung in BMBF-Fachprogrammen, Horizont 2020 u. Ä.),
  • Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU im Sinne der Definition der Europäischen Kommission, siehe: https://ec.europa.eu/growth/smes/business-friendly-environment/sme-definition_en , KMU können sich zur Klärung ihres Status bei der Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes [siehe Nummer 7] persönlich beraten lassen), die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Projektskizze muss von dem deutschen Antragsteller gemeinsam mit mindestens einem Kooperationspartner aus Taiwan eingereicht werden. Die Teilnahme weiterer Partner („Dritter“) an dem Forschungsvorhaben ist möglich, sofern dies von Vorteil für das Vorhaben ist und weitere Partner eigene Mittel einbringen.

Es ist nicht vorgesehen, dass Mittel aus dieser Fördermaßnahme den taiwanesischen Partner finanzieren. Anträge können nur berücksichtigt werden, wenn der taiwanesische Partner einen Komplementärantrag beim „Department of International Cooperation and Science Education“ im „Ministry of Science and Technology“ in Taiwan gestellt hat (vgl. Nummer 7.1).

Die Förderung im Rahmen dieser Bekanntmachung bezieht sich auf die internationale Zusammenarbeit und Vernetzung im Rahmen eines Kooperationsprojekts. Grundvoraussetzung hierfür ist die gesicherte Finanzierung der wissenschaftlichen Projektarbeiten im In- und Ausland aus sonstigen Mitteln.

Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potential für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit Taiwan dokumentieren.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung mit maximal 15 000 Euro sowie für die maximale Dauer von in der Regel 24 Monaten gewährt werden.

5.2 Finanzierungsart

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft [FhG] die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

5.3 Finanzierungsform

Die Zuwendungen werden als nicht zurückzahlbare Zuschüsse gewährt.

5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten

Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:

  1. Reisen und Aufenthalte von deutschen und ausländischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten
    Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten deutscher Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten gilt:
    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners sowie das spezifische Tagegeld für Taiwan (94 Euro/Tag, ab dem 23. Tag bis 30. Tag: Monatspauschale 2 116 Euro. Jeder Verlängerungstag über den 30. Tag hinaus: 70 Euro/Tag) werden übernommen. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom Zuwendungsempfänger selbst zu entrichten.
    Es können in der Regel drei Reisen nach Taiwan pro Vorhaben beantragt werden. Die Summe aller Aufenthalte in Taiwan sollte grundsätzlich die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.
    Die Förderung von Reisekosten/-ausgaben und Aufenthalten taiwanesischer Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftler und Expertinnen und Experten erfolgt durch die taiwanesischen Stellen.
  2. Workshops
    Für die Durchführung von Workshops in Deutschland können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden: Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste.
    Workshops in Taiwan werden vom taiwanesischen Partner finanziert. Anreisekosten für deutsche Teilnehmer können übernommen werden.
    Die Workshops müssen der Intensivierung und langfristigen Ausrichtung der deutsch-taiwanesischen Zusammenarbeit im jeweiligen Fachgebiet dienen, z. B. der Vorbereitung eines umfangreicheren Antrags bei nationalen und multilateralen Fördereinrichtungen, wie z. B. der EU-Kommission.
  3. vorhabenbezogene Sachmittel und Geräte
    Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (z. B. Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Geräte) ist in begründeten Ausnahmefällen in begrenztem Umfang möglich.
  4. Personal für unterstützende Tätigkeiten bezüglich der internationalen Vernetzung
    Vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für studentische und/oder wissenschaftliche Hilfskräfte können in geringem Umfang bezuschusst werden.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst werden Personalausgaben bzw. -kosten für die eigentlichen Forschungsarbeiten und die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

Da es sich um eine Projektbezogene Mobilität und somit nicht um ein originäres Forschungsvorhaben im Sinne der Richtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis handelt, kann keine Projektpauschale an Universitäten und Universitätskliniken gewährt werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids an die FhG oder Helmholtz-Zentren sowie an gewerbliche Unternehmen werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 98)“.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist.

Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.

Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.

Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de/

Ansprechpartnerinnen sind:

Fachliche Ansprechpartnerin:

Apollonia Pane
Telefon: +49 2 28/38 21-19 95
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: Apollonia.Pane@dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin:

Lydia Derevjanko
Telefon: +49 2 28/38 21-14 01
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: lydia.derevjanko@dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Verfahren in Taiwan: Die taiwanesischen Projektpartner müssen ihren Antrag beim „Department of International Cooperation and Science Education“ des „Ministry of Science and Technology“ in Taiwan einreichen:

Ministry of Science and Technology
Department of International Cooperation and Science Education
Ms. Hwey-YING Vivien LEE
22nd Fl., 106, He-Ping East Road, Sec.2
Taipei, Taiwan
Telefon: +8 86-2-27 37-71 50
Telefax: +8 86-2-27 37-76 07
E-Mail: vvlee@most.gov.tw

Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.most.gov.tw/sci/ch

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool „PT-Outline“ und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 3. November 2017 zunächst Projektskizzen in elektronischer Form über das Skizzentool PT-Outline ( https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/mobtwn2017 ) sowie postalisch vorzulegen.

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Für die Erstellung der Projektskizze ist die vorgegebene Vorlage (Template) bei PT-Outline zu nutzen. Der Umfang der Skizze sollte acht Seiten nicht überschreiten. In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:

  • Informationen zum deutschen Projektleiter und dem taiwanesischen Projektpartner (gegebenenfalls zur Beteiligung Dritter),
  • Darstellung der Ziele, Exzellenz, Originalität des Vorhabens (inkl. Bezug zu Zielen der Bekanntmachung),
  • Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik beim Förderinteressenten (wie Vorarbeiten, vorhandene Erkenntnisse, bisherige Erfahrungen),
  • Darstellung des Nutzens der Kooperation mit dem taiwanesischen Partner,
  • Einschätzung der Verwertungs- und Anwendungsmöglichkeiten,
  • Darstellung der geplanten Arbeitsschritte und der Aufgabenverteilung,
  • geschätzte Ausgaben/Kosten (voraussichtlicher Zuwendungsbedarf).

Zur besseren Abstimmung mit den Partnern kann die Projektskizze in Englisch vorgelegt werden. Wenn die Projektbeschreibung auf Englisch hochgeladen wird, ist eine deutsche Zusammenfassung unerlässlich.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen,
  • Übereinstimmung mit den Förderzielen der Bekanntmachung und den in Nummer 2 genannten thematischen Schwerpunkten,
  • fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens,
  • Bezug zur Programmatik des BMBF im entsprechenden Thema,
  • Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten Partner sowie gegebenenfalls Dritter,
  • wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse,
  • Plausibilität der Arbeitsplanung und Angemessenheit der Mittel.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förm­lichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems „easy-online“ zu erstellen.

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zehn Seiten nicht überschreiten und folgende Inhalte darstellen:

  • Kooperationsziele,
  • geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in den Nummern 1 und 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme,
  • Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit,
  • Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu internationalen Ressourcen,
  • Bezug des Vorhabens zu den in der Förderbekanntmachung benannten kooperationspolitischen Zielen,
  • Kooperationserfahrung, bisherige Zusammenarbeit,
  • ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans zur Zusammenarbeit,
  • Arbeitsschritte des Kooperationsprojekts, inhaltliche und zeitliche Meilensteinplanung,
  • vorhabenbezogene Ressourcenplanung,
  • Verwertungsplan (z. B. Verstetigung der Kooperation mit den Partnern in Taiwan, geplante Kooperation in Folgeprojekten, geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke),
  • Begründung zur Notwendigkeit der Zuwendung.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Erfüllung der formalen Bedingungen,
  • Beitrag der Maßnahme zur Förderung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit mit Taiwan,
  • Verstetigung internationaler Partnerschaften oder Anbahnung/Aufbau neuer internationaler Partnerschaften,
  • Erfahrung des Antragsstellers in internationaler Zusammenarbeit,
  • Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen,
  • Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs,
  • Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel,
  • Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 30. April 2022 gültig.

Bonn, den 28. August 2017

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
L. Mennicken

Die Nennung von „Taiwan“ und entsprechender „taiwanesischer“ Einrichtungen ist in einem geografischen Sinne zu verstehen und hat keine Auswirkungen auf die Anerkennungspolitik der Bundesregierung.
FuE = Forschung und Entwicklung