Navigation und Service

Logo Bundesministerium für Bildung und Forschung

Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Deutsch-Indischen Forschungs- und Entwicklungsprojekten mit Beteiligung von Wissenschaft und Wirtschaft (2+2 Projekte) im Rahmen des Deutsch-Indischen Wissenschafts- und Technologiezentrums ("Indo-German Science and Technology Centre" – IGSTC). Bundesanzeiger vom 23.10.2017

Vom 16.10.2017

1 Förderziel und Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Indien zählt zu den strategischen Partnerländern Deutschlands, insbesondere im Bereich der wissenschaftlichen Zusammenarbeit. Um diese Kooperation weiter zu intensivieren, haben das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und das indische "Department of Science and Technology" (DST) 2010 das IGSTC gegründet. Primäres Ziel des IGSTC ist es, die Zusammenarbeit zwischen akademischen und industriellen Partnern beider Länder zu fördern.

Die vorliegende Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung sowie des Aktionsplans des BMBF "Internationale Kooperation" und dem Zehn-Punkte-Programm des BMBF für mehr Innovation in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) "Vorfahrt für den Mittelstand" unter dem Dach von "KMU-international" und soll dazu dienen, gemeinsame Forschungsprojekte von gegenseitigem Interesse zu fördern und damit zu einer Intensivierung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit (WTZ) mit Indien beizutragen. Durch die Zusammenführung von Wissen, Erfahrungen, Forschungsinfrastrukturen und sonstigen Ressourcen von beiden Seiten soll ein Mehrwert für die beteiligten Partner generiert werden. Durch Austausch von Wissen und durch gemeinsame Entwicklungen soll langfristig die Grundlage für gegenseitigen Marktzugang und eine nachhaltige wirtschaftliche Kooperation geschaffen werden.

Mit der Hightech-Strategie setzt das BMBF thematische Prioritäten bei Forschung und Innovation. Zu den prioritären Zukunftsaufgaben zählen u. a. die digitale Wirtschaft und Gesellschaft, nachhaltiges Wirtschaften sowie Innovationen in der Arbeitswelt. Das DST spricht in seiner "Technology Vision 2035" sowie mit der Kampagne "Make in India" ähnliche Ziele an. Die Erreichung der genannten Ziele ist eng mit Fragestellungen der Produktionsforschung und der Materialwissenschaften verbunden, daher soll die Zusammenarbeit in diesen Feldern mit dieser Förderbekanntmachung adressiert werden.

Im Ergebnis dieser Bekanntmachung sollen technische Innovationen bzw. Adaptionen liegen, die idealerweise in eine Produktentwicklung münden.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Zuwendungen werden darüber hinaus auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro­päischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt.

Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.

2 Gegenstand der Förderung

Themenschwerpunkte der Bekanntmachung sind "Produktionstechnologien und neue Materialien" mit den folgenden Unterthemen:

  • Industrie 4.0 (Neue Mensch-Maschine-Interaktionen/Digitale und Cloud-basierte Produktion),
  • Maschinenbau (Kostengünstige Sub-Systeme/Komponenten zur Steigerung der Präzision, Zuverlässigkeit und Produktivität),
  • Produktionstechnologie für neue Materialien inklusive Nanomaterialien,
  • Leichtbau (Design und Prozesse).

Im Rahmen dieser Bekanntmachung können gemeinsame FuE1-Projekte gefördert werden, aus denen Erkenntnisse und verwertbare Forschungsergebnisse hervorgehen, die zu neuen Technologien, Produkten und/oder Dienstleistungen führen. Es wird erwartet, dass die Vorarbeiten so weit gediehen sind, dass sie sich im Stadium des "Technology Readiness Level" der Stufe 4 (Technologie im Labor validiert) bei der Antragstellung befinden.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Verbünde von Hochschulen und/oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen und anderen Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, mit Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, – insbesondere KMU (Die Definition für KMU der Europäischen Kommission ist unter dem Link http://ec.Euroopa.eu/growth/smes/business-friendly-environment/sme-definition/index_en.htm einzusehen) – die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1422 (2003/361/EG), http://Euro-lex.Euroopa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE ).

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

Projektleiter, die ein laufendes IGSTC-Projekt haben, das mit Ablauf der Abgabefrist für diese Bekanntmachung (15. Januar 2018) noch nicht beendet ist, sind von der Antragstellung ausgeschlossen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Jede Projektskizze muss von mindestens vier (maximal sechs) förderfähigen Institutionen aus beiden Ländern gestellt werden – maximal drei aus einem Land. Dabei müssen aus jedem Land mindestens ein Industriepartner und eine wissenschaftliche Einrichtung vertreten sein.

Alle Partner müssen einschlägige wissenschaftliche/forschende Vorarbeiten nachweisen.

Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit Indien dokumentieren.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle; https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare ; Bereich BMBF – Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung und in der Regel mit maximal 450 000 Euro für die deutschen Partner (230 lakh INR für die indischen Partner) sowie für die maximale Dauer von 36 Monaten gewährt werden. Die Beantragung einer Anschlusszuwendung für eine zweite Förderphase von in der Regel bis zu 24 Monate ist in begründeten Fällen möglich. Hierzu muss abzusehen sein, dass die Projektergebnisse nach Ablauf der zweiten Förderphase in eine Produktentwicklung übergehen. Voraussetzung hierfür ist die Beteiligung eines Unternehmens der gewerblichen Wirtschaft.

5.2 Finanzierungsart

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Für KMU sind nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO differenzierte Aufschläge zulässig, die gegebenenfalls zu einer höheren Beihilfeintensität führen können.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren (HZ) und der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen (staatliche und nicht staatliche) und Universitätskliniken (unabhängig von der Rechtsform) wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

5.3 Finanzierungsform

Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten

Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten vor:

  1. Personal zur Durchführung wissenschaftlicher Tätigkeiten bzw. Forschungsarbeiten
    Vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für studentisches und/oder wissenschaftliches Personal werden bis zu 36 Monate bezuschusst.
  2. Vorhabenbezogene Sachmittel und Geräte
    Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (z. B. Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Geräte, Literatur) ist möglich.
    Reisen und Aufenthalte von deutschen und indischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten
    Für die Förderung von Reisen deutscher Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten gilt:
    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort im Partnerland werden vom entsendenden Land, das Tagegeld vom aufnehmenden Land übernommen.
    Für innerdeutsche Reisen finden die geltenden Vorschriften der beantragenden Einrichtung Anwendung, ansonsten wird das Bundesreisekostengesetz herangezogen.
    Für die Förderung von Aufenthalten der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bzw. Expertinnen und Experten aus Indien gilt:
    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners in Deutschland werden vom entsendenden Land übernommen. Der Aufenthalt in Deutschland wird mit einer fest­stehenden Pauschale in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2 300 Euro pro Monat bezuschusst. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom indischen Partner selbst zu entrichten.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)" und die "Besonderen Nebenbestimmungen für die Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis" (BNBest-BMBF 98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids an die FhG oder Institute der Helmholtz-Gesellschaft sowie an gewerbliche Unternehmen werden grundsätzlich die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 98)".

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Beispielsweise kann der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht werden.

Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.

Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de/

Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner sind:

Fachlicher Ansprechpartner:
Herr Dr. Martin Goller
Telefon: +49 2 28/38 21-14 07
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: martin.goller@dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin:

Frau Sara Sabzian
Telefon: +49 2 28/38 21-14 20
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: sara.sabzian@dlr.de

Die Koordinierung der Fördermaßnahme erfolgt durch das IGSTC:

Indo-German Science and Technology Centre (IGSTC)
Plot No. 102, Institutional Area, Sector – 44
Gurgaon – 122003 (India)
Internet: www.igstc.org

Antragstellern auf indischer Seite wird empfohlen, bei Bedarf zur Einholung weiterer Informationen und zur fachlichen Beratung mit der für diese Bekanntmachung zuständigen wissenschaftlichen Mitarbeiterin Kontakt aufzunehmen:

Frau Dr. P.V. Lalitha Nair
Telefon: +91 (0) 12 44 92 94 07
E-Mail: lalitha.pv@igstc.org

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool "PT-Outline" und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem "easy-Online" zu nutzen.

Das BMBF bzw. der beauftrage Projektträger – hier DLR-PT – kann Nachweise, Erklärungen und geeignete Belege ein- oder nachfordern, insbesondere zur Bonität.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 15. Januar 2018

zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form über das Skizzentool "PT-Outline" ( https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/igstc2017 ) vorzulegen.

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Für die elektronische Einreichung ist von jedem antragstellenden Konsortium ein "Principal Coordinator" zu benennen, der für die Einreichung verantwortlich ist.

Der Umfang der Projektskizze sollte sieben Seiten nicht überschreiten. In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:

  1. Informationen zum Projektkoordinator sowie zu den deutschen und ausländischen Projektpartnern.
  2. Aussagekräftige Zusammenfassung (Ziele, Forschungsschwerpunkte, Verwertung der Ergebnisse).
  3. Fachlicher Rahmen des Vorhabens:
    1. geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in Nummer 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme,
    2. Darstellung des wissenschaftlichen Vorhabenziels,
    3. Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik.
  4. Internationale Kooperation im Rahmen des Vorhabens:
    1. Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit,
    2. Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu internationalen Ressourcen,
    3. Erfahrungen der beteiligten Partner in der internationalen Zusammenarbeit, bisherige Zusammenarbeit.
  5. Nachhaltigkeit der Maßnahme/Verwertungsplan:
    1. erwartete wissenschaftliche Ergebnisse,
    2. Verstetigung der Kooperation mit den Partnern in Indien,
    3. geplante Kooperation in Folgeprojekten,
    4. geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke.
  6. Beschreibung der geplanten Arbeitsschritte des Kooperationsprojekts
  7. Geschätzte Ausgaben/Kosten

Die Projektskizze ist Grundlage für eine erste fachliche und inhaltliche Evaluierung des Projekts. Die Projektskizze sollte deshalb zu allen Punkten bewertbare Aussagen enthalten. Die Formatvorlage für die Projektskizze ist von der Internetseite des IGSTC ( www.igstc.org ) herunterzuladen.

Im Hinblick auf die internationale Begutachtung und die international ausgerichtete Struktur des Förderschwerpunkts ist die Projektskizze in englischer Sprache vorzulegen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  1. Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
  2. Übereinstimmung mit den in Nummer 1 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung
  3. Fachliche Kriterien:
    1. fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens,
    2. Bezug zur Programmatik des BMBF im Thema,
    3. Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten deutschen und internationalen Partner,
    4. wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse.
  4. Kriterien der internationalen Zusammenarbeit:
    1. Anbahnung/Aufbau neuer internationaler Partnerschaften,
    2. Erfahrung des Antragstellers in internationaler Zusammenarbeit,
    3. Verstetigung bilateraler/internationaler Partnerschaften,
    4. Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen,
    5. Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs.
  5. Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens (Finanzierung; Arbeitsschritte; zeitlicher Rahmen).

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projekt­skizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser bei positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination einen förmlichen Förderantrag (Vorhaben­beschreibung und Formantrag) vorzulegen.

Informationen und Unterlagen zur ausführlichen Antragstellung werden zu gegebener Zeit an die ausgewählten Interessenten versandt (voraussichtlich im April 2018).

Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:

  1. Eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung.
  2. Eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung:
    1. Realisierbarkeit des Arbeitsplans,
    2. Plausibilität des Zeitplans.
  3. Detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens:
    1. Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel,
    2. Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit.

Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Nummer 7.2.2 Kapitel II und III genannten Kriterien bewertet.

Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.

Die förmlichen Förderanträge der einzelnen Partner sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen Koordinator vorzu­legen.

Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy-Online" zu erstellen. Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten.

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Die vorgelegten Förderanträge werden unter Beteiligung eines externen, internationalen Gutachtergremiums bewertet.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den VV zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 gültig.

Bonn, den 16. Oktober 2017

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Lothar Mennicken

1 - FuE = Forschung und Entwicklung