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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von internationalen Verbundvorhaben im Bereich der angewandten industrieorientierten Forschung zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an Horizont 2020 assoziierten Ländern und Russland im Rahmen der europäisch-russischen Initiative ERA.Net RUS Plus Call 2017. Bundesanzeiger vom 21.08.2017

Vom 03.08.2017

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die partnerschaftliche Nutzung von Chancen der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit mit Russland ist eine wichtige Aufgabe bei der Erreichung der Ziele der Forschungspolitik der meisten europäischen Länder und der Europäischen Union (EU). Vor diesem Hintergrund haben sich interessierte nationale Träger von öffentlichen Forschungsförderprogrammen zum europäisch-russischen Konsortium "ERA.Net RUS Plus" (Further Linking Russia to the ERA – Coordination of MS/AC S&T programmes towards and with Russia) zusammengeschlossen, um die Forschungskooperation zwischen europäischen Ländern und Russland zu intensivieren.

Eines der Ziele von ERA.Net RUS Plus ist es, die in Europa existierenden Ansätze der Zusammenarbeit innerhalb bilateraler Förderprogramme zu bündeln und damit zum weiteren Ausbau des Europäischen Forschungsraums ("European Research Area", ERA) und seiner internationalen, auf Drittstaaten ausgerichteten Dimension beizutragen. Ein zentrales Instrument kann dabei künftig ein von interessierten nationalen Förderorganisationen getragenes euro­päisch-russisches Programm zur Forschungsförderung sein, welches auch langfristig einen Rahmen für die Integration Russlands in den Europäischen Forschungsraum (ERA) bildet. Die aktuelle Förderrichtlinie ist eine diesbezügliche Maßnahme (Fortsetzung der Pilotmaßnahme von 2011 und der ersten ERA.Net RUS Plus-Förderrunde 2014).

Partner aus folgenden Ländern, die bi- oder multilaterale Forschungsvorhaben durchführen, können im Rahmen des ERA.Net RUS Plus Call 2017 von den unten genannten Förderorganisationen unter Berücksichtigung jeweils geltender nationaler Förderrichtlinien gefördert werden. Die finale Liste der Partner zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der multilateralen Förderbekanntmachung ist auf der Internetseite http://eranet-rus.eu/ zu finden, diese kann weitere Partner einschließen.

Deutschland Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
Griechenland General Secretariat for Research and Technology (GSRT)
Österreich The Austrian Research Promotion Agency (FFG)
Rumänien Executive Agency for Higher Education, Research, Development and Innovation Funding (UEFISCDI)
Russland Foundation for Assistance to Small Innovative Enterprises (FASIE)
Türkei The Scientific and Technological Research Council of Turkey (TUBITAK)

Die Rahmenbedingungen dieser multilateralen Fördermaßnahme wurden zwischen den teilnehmenden Förderorganisationen vereinbart. Für die Umsetzung der nationalen Förderung gelten die jeweiligen nationalen Regelungen.

Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung und soll durch strategische Förderung von Forschungsprojekten zu einer Intensivierung der Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation beitragen.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflicht­gemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Zuwendungen werden darüber hinaus auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro­päischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (Abl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden bi- oder multilaterale, auf innovative Produkte, Dienstleistungen oder Prozesse ausgerichtete vorwettbewerbliche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben mit dem Ziel der Etablierung einer langfristigen Zusammenarbeit der jeweiligen Projektpartner.

Diese Vorhaben werden von kleinen innovativen Unternehmen in Russland in Zusammenarbeit mit Universitäten oder außeruniversitären öffentlichen oder privaten Forschungsinstitutionen oder Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft bevorzugt aus den oben genannten, an der Initiative teilnehmenden EU-Mitgliedsstaaten und an Horizont 2020 assoziierten Ländern durchgeführt.

3 Zuwendungsempfänger

Auf deutscher Seite antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU), außeruniversitäre Forschungs­einrichtungen sowie Hochschulen. Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen – vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU – bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1422 (2003/361/EG), http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland verlangt. KMU können sich zur Klärung ihres Status bei der Förderberatung "Forschung und Innovation" des Bundes (siehe Nummer 7) persönlich beraten lassen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Für Beihilfen gilt:

4.1.1 Der Zuwendungsempfänger muss den schriftlichen Antrag mit allen erforderlichen Inhalten vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit gestellt haben.

4.1.2 Ein Vorhaben ist nicht förderfähig, wenn

  1. das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist,
  2. das Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO.
  3. darüber hinaus ein Fall der Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist.

4.1.3 Eine Einzelförderung nach dieser Förderrichtlinie auf Grundlage der AGVO für wirtschaftliche Tätigkeiten ist begrenzt auf maximal:

  • 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben.
    (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer II AGVO)
  • 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben.
    (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer III AGVO)

Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO sind zu beachten.

Sofern eine Einzelbeihilfe die oben genannten Anmeldeschwellen überschreitet, bedarf es für die Gewährung einer Förderung der vorherigen Genehmigung durch die Europäische Kommission.

4.1.4 Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Webseite veröffentlicht werden (vgl. Artikel 9 AGVO).

4.1.5 Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

4.1.6 Zur Prüfung der in den Nummern 4.1.1 und 4.1.2 aufgestellten Voraussetzungen obliegt Antragstellern eine Mitwirkungspflicht; dem Zuwendungsgeber sind angeforderte Angaben und Nachweise zur Verfügung zu stellen.

4.2 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Es können bi- oder multilaterale Forschungsvorhaben gefördert werden. Jede Projektskizze muss mindestens von drei förderfähigen Antragstellern aus mindestens zwei verschiedenen an der Ausschreibung beteiligten Ländern eingereicht werden. Dabei muss mindestens ein kleines innovatives russisches Unternehmen beteiligt sein. Multilaterale Vorhaben, d. h. Vorhaben unter Beteiligung aus mindestens drei Ländern, werden bevorzugt.

Die Beteiligung von weiteren Projektpartnern, die für den Erfolg des jeweiligen Forschungsvorhabens maßgeblich sind, aber entweder gemäß nationaler Richtlinien der oben genannten Förderorganisationen nicht gefördert werden können oder ihren Sitz in weiteren Ländern haben, ist möglich, sofern sie ihre eigene Finanzierung sicherstellen. Dies ist von den jeweiligen Einrichtungen schriftlich in Form eines "Letter of Commitment" zu belegen.

Für das gemeinschaftliche beantragte Forschungsvorhaben muss ein Projektkoordinator vom antragstellenden Konsortium benannt werden, der das Projekt nach außen hin repräsentiert und für interne Managementprozesse verantwortlich ist. Dies beinhaltet beispielsweise die Abfassung von Berichten; Controlling, Öffentlichkeitsarbeit und das Management von geistigem Eigentum.

Der Projektkoordinator ist auch für die elektronische Einreichung des Projektantrags verantwortlich. Unabhängig davon bleiben deutsche Zuwendungsempfänger für die Durchführung ihres Anteils am Gesamtprojekt die verantwortlichen Ansprechpartner für den DLR Projektträger, Europäische und internationale Zusammenarbeit.

Die Partner eines Verbundprojektes regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung (ERA.Net RUS Plus Consortium Agreement).

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung und in der Regel mit maximal 150 000 Euro sowie für die Gesamtdauer von in der Regel bis zu 36 Monaten für die deutsche Beteiligung an einem Verbundvorhaben gewährt werden (bei mehreren deutschen Partnern muss die Gesamtsumme aufgeteilt werden).

Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

5.2 Finanzierungsart

Im Fall von Beihilfen darf die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger folgende Sätze nicht überschreiten:

  • Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO:
    50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung
  • Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO:
    25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung

Für KMU sind nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO differenzierte Aufschläge zulässig, die gegebenenfalls zu einer höheren Beihilfeintensität führen können:

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:

  1. um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  2. um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitglied­staaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
    2. die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die genannten Beihilfeintensitäten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der nach dieser Förderrichtlinie bestimmten Förderquote für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgt.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten (siehe zu Umfang der Zuwendung). In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten) (siehe zu Umfang der Zuwendung), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen (staatliche und nicht staatliche) und Universitätskliniken (unabhängig von der Rechtsform) wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Es ist zu beachten, dass die oben genannte, in der Regel gewährte Höchstsumme die Projekt­pauschale bereits enthält.

5.3 Umfang der Zuwendung

5.3.1 Beihilfefähige Kosten:

Artikel 25 Absatz 3 AGVO:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;
  3. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm's-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;
  4. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

Die genannten beihilfefähigen Kosten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der in dieser Förderrichtlinie bestimmten zuwendungsfähigen Kosten erfolgt.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten ist grundsätzlich nicht gestattet. Es gelten jedoch folgende besondere Regelungen bzw. Ausnahmen:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen (auch: Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  • anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten be­treffen;
  • anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfe­intensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III der AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

5.3.2 Zuwendungsfähige Ausgaben und Kosten

Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:

  1. Personal zur Durchführung wissenschaftlicher Tätigkeiten bzw. Forschungsarbeiten
    Vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für studentisches, technisches und/oder wissenschaftliches Personal können bezuschusst werden.
  2. vorhabenbezogene Sachmittel und Geräte
    Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (z. B. Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Geräte, Literatur) ist in begrenztem Umfang möglich. Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.
  3. Reisen und Aufenthalte von deutschen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten
    Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten deutscher Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten ins Ausland gilt:
    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum/vom Zielort sowie das länderspezifische Tagegeld ( http://www.internationales-buero.de/de/foerderung.php ) werden übernommen. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom Zuwendungsempfänger selbst zu entrichten.
    Reisen der deutschen Projektpartner innerhalb Deutschlands sind möglich.
    Die Förderung von Reisekosten/-ausgaben und Aufenthalten ausländischer Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftler und Expertinnen und Experten erfolgt durch das entsendende Land.
  4. Workshops
    Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können in Deutschland wie folgt unterstützt werden:
    Für die Durchführung von Workshops in Deutschland können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden. Bezuschusst werden z. B. der Transfer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)" und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projekt­förderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids an die FhG oder Helmholtz-Gemeinschaft sowie an gewerbliche Unternehmen werden grundsätzlich die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungs-Vorhaben (NKBF 98)".

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist.

Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.

Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.

Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

Interessierten Unternehmen, insbesondere Erstantragstellern, wird empfohlen, sich für eine ausführliche Erstberatung mit der Förderberatung "Forschung und Innovation" des Bundes in Verbindung zu setzen. Der Lotsendienst berät bei der Zuordnung von Projektideen, vermittelt zu den fachlichen Ansprechpartnerinnen und -partnern bei den beteiligten Projektträgern und unterstützt insbesondere auch bei der Klärung der Antragsberechtigung gemäß KMU-Definition der Europäischen Kommission (siehe Nummer 3).

Lotsendienst für Unternehmen bei der Förderberatung "Forschung und Innovation" des Bundes

Beratungstelefon: 08 00/26 23-0 09 (kostenfrei)
E-Mail: beratung@foerderinfo.bund.de
Telefax: 0 30/2 01 99-4 70

Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes
Forschungszentrum Jülich GmbH
Projektträger Jülich (PtJ)
Zimmerstraße 26 – 27
10969 Berlin

7.1 Ansprechpartner

Es wird dringend empfohlen, dass die einzelnen Mitglieder eines antragstellenden Projektkonsortiums vor Antrag­stellung mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen hinsichtlich der nationalen Förderrichtlinien Kontakt aufnehmen. Eine Liste der Ansprechpartner bei den jeweiligen nationalen Förderorganisationen ist auf der Internet­webseite http://www.eranet-rus.eu/en/201.php verfügbar.

7.1.1 Zentrales Call-Sekretariat

Für die Durchführung der gemeinsamen Fördermaßnahme in der ersten Verfahrensstufe wurde für den ERA.Net RUS Plus Call 2017 ein zentrales Sekretariat eingerichtet, das mit der Abwicklung des zentralen Einreichungs- und Begutachtungsverfahrens betraut ist. Träger der Förderentscheidungen bleiben die nationalen Förderorganisationen.

Ansprechpartner auf EU-Seite im zentralen Sekretariat des ERA.Net RUS Plus Call 2017 sind:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Dr. Karin Kiewisch
Telefon: 02 28/38 21-18 55
E-Mail: karin.kiewisch@dlr.de

Cornelia Parisius
Telefon: 02 28/38 21-14 22
E-Mail: cornelia.parisius@dlr.de

7.1.2 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de/

Fachliche Ansprechpartner sind:

Dr. Karin Kiewisch (Nanotechnologie inkl. Materialforschung, Optische Technologien, Produktionstechnologie)
Telefon: +49 2 28/38 21-18 55
E-Mail: karin.kiewisch@dlr.de

Maria Josten (Umwelttechnologien, Geowissenschaften, Informations- und Kommunikationstechnologie, Robotik)
Telefon: +49 2 28/38 21-14 15
E-Mail: maria.josten@dlr.de

Stefan Klumpp (Gesundheitsforschung, Biotechnologie, Optische Technologien, Produktionstechnologie)
Telefon: +49 2 28/38 21-20 38
E-Mail: stefan.klumpp@dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin ist:

Andrea Kröll
Telefon: +49 2 28/38 21-14 13
E-Mail: andrea.kroell@dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind zunächst Projektskizzen in englischer Sprache vom Verbundkoordinator im Namen aller Verbundpartner bis spätestens 19. September 2017, 15.00 Uhr

in elektronischer Form über das Skizzentool "PT-Outline" ( https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/rus_inno2017 ) vorzulegen. Im Skizzentool sind Zeichenzahlbegrenzungen für die einzelnen Gliederungspunkte vorgegeben.

Eine Einreichung in elektronischer Form außerhalb des elektronischen Tools "PT-Outline" ist ausgeschlossen.

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die für die Projektskizze im Detail benötigten Informationen können dem "Call Text" und den "Terms of References" entnommen werden (erhältlich auf der Internetsite http://www.eranet-rus.eu ).

Für die Projektskizze ist folgende Gliederung zu verwenden (sie ist auch über das vorgegebene Web-Formular vorgegeben):

  • Allgemeine Informationen: Projekttitel, Akronym
  • Partnerinformation, Kontaktdaten inkl. beantragte Fördersumme für jeden Partner (aufgeschlüsselt nach Kosten­arten)
  • Detaillierte Vorhabenbeschreibung
  • Wirkung und Ergebnisse (Impact)
  • Arbeitsplan und Projektmanagement

Die Projektskizze ist Grundlage für die fachliche Begutachtung des Projekts. Die vorgelegten Unterlagen sollten deshalb zu allen Punkten (siehe auch jeweilige Gliederung in "PT-Outline") bewertbare Aussagen enthalten.

Das zentrale Sekretariat des ERA-Net RUS Plus Calls 2017 wird, zusammen mit den jeweiligen nationalen Förder­organisationen, alle Projektskizzen zunächst auf die Einhaltung der formalen Vorgaben hin prüfen ("Eligibility Check"). Projektskizzen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, werden zurückgewiesen. Die Details zur Überprüfung der formalen Vorgaben sind in den "Terms of References" festgehalten, die auf der ERA.Net RUS Plus Internetsite unter http://www.eranet-rus.eu zu finden sind.

Der Begutachtungsprozess förderfähiger Projektskizzen wird unter Hinzuziehung eines internationalen Gutachter­kreises erfolgen, der eine Rangliste der Skizzen erstellt.

Die Projektskizzen werden anhand folgender Kriterien bewertet:

  1. Wissenschaftliche und/oder technologische Qualität
  2. Wirkung und Ergebnisse (Impact)
  3. Qualität des Projektkonsortiums
  4. Qualität des Projektmanagements
  5. Qualität der Präsentation der Skizze

Die Bewertungspunkte für die Projektskizzen werden ausschließlich im Sinne dieser fünf Kriterien vergeben. Für weitere Details, siehe "Terms of References" ( http://www.eranet-rus.eu ).

Basierend auf den Empfehlungen des internationalen Gutachterkreises und der verfügbaren Fördermittel werden die zu fördernden Projektvorschläge in einer gemeinsamen Sitzung der Förderorganisationen bestimmt. Das Auswahlergebnis wird den antragstellenden Konsortien schriftlich vom zentralen Sekretariat des ERA-Net RUS Plus Call 2017 im Auftrag der Förderorganisationen mitgeteilt. Die Förderung der erfolgreichen Verbünde erfolgt getrennt nach Teilprojekten durch die jeweilige Förderorganisation, bei der die Mittel beantragt werden.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die einreichenden deutschen Projektpartner bei abschließend positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, vollständige förmliche Förderanträge vorzulegen.

Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:

  1. eine detaillierte Teilvorhabenbeschreibung
  2. eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung (inkl. Gantt-Chart/Balkendiagramm)
    1. Realisierbarkeit des Arbeitsplans
    2. Plausibilität des Zeitplans
  3. detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens
    1. Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
    2. Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit

Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Nummer 7.2.2 Ziffer II und III genannten Kriterien bewertet.

Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.

Bei mehreren deutschen Partnern sind die förmlichen Förderanträge der einzelnen deutschen Partner in gegenseitiger Abstimmung mit einem zu bestimmenden Koordinator für die deutschen Teilvorhaben vorzulegen.

Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy-online" zu erstellen. Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten.

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Das BMBF behält sich vor, sich bei der endgültigen Förderentscheidung gegebenenfalls durch Expertinnen und Experten beraten zu lassen.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrages kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrages. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorgaben und Vorschriften

Der Antrag muss die Angaben enthalten, die gemäß den Nummern 4.1.1 und 4.1.2 Voraussetzung der Gewährung einer Förderung sind.

Der beauftragte Projektträger kann Nachweise, Erklärungen und geeignete Belege ein- oder nachfordern, insbesondere zur Bonität.

Der Antragsteller hat zum Nachweis der beihilferechtlichen Konformität geeignete Erklärungen, Unterlagen und Nachweise vorzulegen oder nachzureichen und gegebenenfalls gegenüber der Europäischen Kommission mitzuwirken, insbesondere im Fall einer etwaig beihilferechtlich notwendigen Einzelnotifizierung.

Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.

Der Antrag muss (darüber hinaus) folgende Angaben enthalten

  • Name und Größe des Unternehmens
  • Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses
  • Standort des Vorhabens
  • Kosten des Vorhabens
  • Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungs­verfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO – je nach Fallkonstellation – zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet.

Bonn, den 3. August 2017

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. S. Kieffer