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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Vernetzungs- und Sondierungsreisen deutscher Hochschulen und Forschungseinrichtungen („Travelling Conferences“) zum Aufbau von Kooperationen mit Partnern im Südkaukasus, Zentralasien und der Mongolei, Bundesanzeiger vom 05.09.2017

Vom 29.08.2017

1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung zielt u. a. auf eine verstärkte Kooperation mit Schwellen- und Entwicklungsländern (Ziel 1). Die Bekanntmachung verfolgt die Umsetzung dieses Ziels gemeinsam mit Partnerländern in den Regionen Südkaukasus (Armenien, Aserbaidschan, Georgien), Zentralasien (Kasachstan, Kirgistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan) und der Mongolei.

Die wachsende Bedeutung der Regionen und die zunehmende Kooperation gerade auch zwischen den Ländern der Region und Deutschland bieten deutschen Forschungs- und Bildungsinstitutionen vielfältige Kooperationsmöglich­keiten. Die Identifizierung potenzieller Kooperationspartner in Bildung und Forschung erfordert jedoch einen intensiven Sondierungs- und Dialogprozess, der über singuläre Maßnahmen hinausgeht und mit Veranstaltungsreihen an verschiedenen Standorten in unterschiedlichen Ländern in der Region nach dem Modell der „Travelling Conference“ unterstützt werden soll. Damit wird der Zugang zu Bildungs- und Forschungseinrichtungen und -netzwerken der Partnerländer für deutsche Wissenschaftler in der Breite ermöglicht und verbessert. Gleichzeitig trägt die verstärkte Kooperation zum Aufbau von Netzwerken und neuen Partnerschaften mit herausgehobenen Einrichtungen in den jeweiligen Ländern bei.

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder – der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Soweit diese Zuwendung eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU darstellt, handelt es sich um eine „De-minimis"-Beihilfe. Diese wird entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.

„De-minimis“-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im gewerblichen Straßengüterverkehr) nicht überschreiten. Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten ist nur in dem Umfang zulässig, solange die höchste einschlägige Beihilfe­intensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, nicht überschritten wird.

Die dem Bescheid als Anlage beigefügte „De-minimis“-Bescheinigung ist

  • zehn Jahre aufzubewahren und
  • auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer Bundes- oder Landesbehörde oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb der Frist vorgelegt, kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden,
  • bei einem künftigen Antrag auf Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe als Nachweis für bereits gewährte „De-minimis“-Beihilfen vorzulegen.

2 Gegenstand der Förderung

Schwerpunkt der Förderung sind Konzeption und Durchführung von sogenannten „Travelling Conferences“ in den Zielländern Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgistan, Mongolei, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan. Die „Travelling Conference“ wird dabei als Veranstaltungsreihe in den Partnerländern zu einem Forschungsthema verstanden. Um eine Breitenwirkung zu erzielen, sollen die „Travelling Conferences“ in mindestens zwei der oben aufgeführten Länder stattfinden. Die Veranstaltungen sollen Plattformen bilden, um

  • die Leistungsfähigkeit und das Kooperationspotenzial der deutschen Wissensgemeinschaft zu präsentieren,
  • Themen von beidseitigem Interesse zu diskutieren,
  • bestehende und neue Partnerschaften aus- bzw. aufzubauen
  • Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern den Austausch mit Experten zu ermöglichen.

Bei der Vorauswahl der Standorte der Veranstaltungsreihen sollte das strategische Potenzial der Partner, gerade auch im Hinblick auf mögliche Forschungskooperationen, und unter Einbindung von Unternehmen vor Ort, berücksichtigt werden.

Die Veranstaltungsreihe sollte einen Zeitrahmen von zehn bis vierzehn Tagen nicht überschreiten. Neben Fachvorträgen und Diskussionsforen können auch fachbezogene Exkursionen in die Veranstaltungsreihen integriert werden, um die Infrastruktur der Partner kennenzulernen. Eine Einbindung von deutschen kleinen und mittelständischen Unternehmen und weiteren Forschungseinrichtungen in die „Travelling Conferences“ ist ausdrücklich erwünscht.

Die Veranstaltungen sollen in den Partnerländern einem möglichst breiten Publikum aus Wissenschaft, Wirtschaft und Verwaltung das wissenschaftliche Kooperationspotenzial mit Deutschland nahe bringen. Besonderer Wert wird auf die Einbindung von den jeweiligen Entscheidungsträgern aus Wissenschaft, Wirtschaft und Politik in den Partnerländern gelegt. Zusätzlich zu Teilnehmern aus Deutschland und den Partnerländern ist eine Beteiligung aus Russland möglich.

Die „Travelling Conferences“ sollen jeweils ein Schwerpunktthema haben, das dann an jedem der Standorte den inhaltlichen Rahmen der Veranstaltung vorgibt. Es werden insbesondere Anträge in folgenden thematischen Schwerpunkten berücksichtigt:

  • Nachhaltige und zukunftsfähige Stadtentwicklung: Förderung von Ansätzen zum energieeffizienten Bauen, zur Smart City, zum Themenfeld Stadt der Zukunft, zur klimafreundlichen Verkehrsplanung, zu Entwicklung und Ausbau regional angepasster integrativer, barrierefreie und/oder interagierender öffentlicher Verkehrsmittel im Nah- und Fernverkehr, zur Entwicklung nationaler, regionaler oder lokaler, sozialverträglicher, ökonomisch und ökologisch tragfähiger Nachhaltigkeitsstrategien.
  • Umwelttechnologien und Ressourceneffizienz: Förderung insbesondere aber nicht ausschließlich von Ansätzen zum Gewässer-, Boden-, Lärm- und Strahlenschutz, zur (effektiveren) Nutzung erneuerbaren Energien, zum Schadstoff- und Umweltschädenmonitoring, zum nachhaltigeren Wassermanagement, zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, zu regionalen Auswirkungen des Klimawandels, zu effizienter und ökologisch nachhaltiger Förderung, Transport und Verarbeitung von Rohstoffen.
  • Bioökonomie, Landwirtschaft, Nahrung und Ernährungssicherheit: Förderung insbesondere aber nicht ausschließlich von Ansätzen zur nachhaltigeren Nahrungsmittelproduktion, angepassten Landwirtschaft, Reduktion von Ernte­verlusten, Logistik und Nahrungsmittelverteilung, Steigerung der Nahrungsmittelqualität, zum Ausbau von Energieträgern.
  • Gesundheit und Gesundheitsvorsorge: Förderung insbesondere aber nicht ausschließlich von Ansätzen zur Untersuchung und/oder Minderung der Auswirkungen von armutsinduzierten Erkrankungen, vernachlässigten Erkrankungen, Zoonosen, zu gesundheitlichen Auswirkungen von Geohazards, One-Health- Ansätzen, Vorsorge- und Gesundheitssystemen.

Multidisziplinäre und interdisziplinäre Ansätze werden hierbei begrüßt.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft die zum Zeitpunkt der Auszahlung der gewährten Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU – die Definition für KMU der Europäischen Kommission ist unter dem Link http://ec.europa.eu/growth/smes/business-friendly-environment/sme-definition/index_en.htm einzusehen) – die Zuwendungen und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

4 Besondere Zuwendungsvorausetzungen

Jede Projektskizze muss von mindestens einer förderfähigen Institution in Deutschland eingereicht werden. Für jeden Veranstaltungsort muss eine Kooperationszusage des jeweiligen Partners vorliegen. Als Partner kommen Hochschulen und Forschungseinrichtungen in Frage. Die Einbindung von Unternehmen im Partnerland, der Region und im Sinne des Vorhabens zielführend eingebrachten Drittstaaten wird ausdrücklich begrüßt.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung gewährt.

5.2 Finanzierungsart

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren [HZ] und der Fraunhofer-Gesellschaft [FhG] die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % und in der Regel mit maximal 40 000 Euro je Vorhaben gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

5.3 Finanzierungsform

Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten

Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:

  1. Reisen und Aufenthalte von deutschen und ausländischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten
    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) von deutschen und ausländischen Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern und Expertinnen/Experten aus den Zielregionen (gemäß Nummer 1) bis zum und vom Ort des Projektpartners sowie das länderspezifische Tagegeld ( http://internationales-buero.de/media/content/Tagespauschalen_neu.xls ), sowie die anfallenden Gebühren für Visa werden übernommen. An- und Abreisetag ­zählen als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom Zuwendungsempfänger selbst zu entrichten.
    In begründeten Ausnahmefällen können Reisekosten von weiteren ausländischen Teilnehmern aus Ländern der ehemaligen Sowjetunion, in denen keine „Travelling Conference“ stattfindet und die eine aktive Rolle in einer der Veranstaltungen übernehmen, bezuschusst werden. Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und von des Projektpartners sowie das länderspezifische Tagegeld ( http://internationales-buero.de/media/content/Tagespauschalen_neu.xls ) werden übernommen. Beiträge zur Krankenversicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und von den Zuwendungsempfängern selbst zu entrichten.
  2. Workshops/Veranstaltungen
    Workshops/Veranstaltungen mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können wie folgt unterstützt werden:
    Für die Durchführung von Workshops können bestimmte Ausgaben bzw. Kosten bezuschusst werden. Hierzu gehören z. B. die Unterbringung der Gäste, Transfers, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, eine angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten.
    Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe a) gezahlt.
  3. vorhabenbezogene Sachmittel und Geräte
    Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (z. B. Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Geräte, Literatur) ist in begründeten Ausnahmefällen in begrenztem Umfang möglich. Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.
  4. Personal zur Koordinierung der internationalen Vernetzung
    Vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für studentisches Personal und/oder wissenschaftliches Personal (Nachwuchswissenschaftler) in Deutschland zur Vorbereitung der Workshops/Veranstaltungen in den Gastländern können für einen angemessenen Zeitraum in geringem Umfang bezuschusst werden.
    Da es sich um eine Vernetzungs- und Sondierungsmaßnahme und somit nicht um ein originäres Forschungs­vorhaben im Sinne der Richtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis handelt, kann keine Projektpauschale an Universitäten und Universitätskliniken gewährt werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für ­Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ bzw. die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk)“.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides an die FhG oder HZ sowie an gewerbliche Unternehmen werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 98)“.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist.

Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.

Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.

Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de/

Ansprechpartner sind:

Fachlicher Ansprechpartner:

Dr. Hendrik Meurs
Telefon: +49 2 28/38 21-19 44
Telefax: +49 2 28/38 21-14 08
E-Mail: Hendrik.Meurs@dlr.de

Administrative Ansprechpartner:

Benjamin Hellfritzsch
Telefon: +49 2 28/38 21-19 98
Telefax: +49 2 28/38 21-14 08
E-Mail: Benjamin.Hellfritzsch@dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 15. Dezember 2017 zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form über das Skizzentool pt-outline ( https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/tc_gus_2017 ) vorzulegen. Der Skizze ist ein Anschreiben zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:

  • Informationen zum Projektkoordinator und den -partnern,
  • Darstellung des/r wissenschaftlichen Themas/Fragestellung das/die in den Zielländern, erschlossen werden sollen,
  • Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik beim Förderinteressenten (wie Vorarbeiten, vorhandene Erkenntnisse, bisherige Erfahrungen) bezüglich der genannten Forschungsthemen,
  • Einschätzung der Verwertungs- und Anwendungsmöglichkeiten,
  • wissenschaftlicher Mehrwert der geplanten Zusammenarbeit,
  • Beteiligung Dritter,
  • geschätzte Ausgaben/Kosten (voraussichtlicher Zuwendungsbedarf),
  • gegebenenfalls Anlagen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen,
  • Schwerpunkten und Erfüllung der vorgegebenen formalen Bedingungen,
  • Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten Partner,
  • Fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens,
  • Anbahnung neuer Partnerschaften,
  • Qualität der Zusammenarbeit,
  • Vernetzung von Nachwuchswissenschaftlern,
  • Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse,
  • Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel,
  • Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die gesamte Laufzeit.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert einen förm­lichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ zu erstellen.

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von fünf Seiten nicht überschreiten und folgende Inhalte darstellen:

  • Kooperationsziele,
  • geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in Nummer 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme,
  • Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit,
  • Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu Ressourcen in den Zielländern,
  • Bezug des Vorhabens zu den in der Förderbekanntmachung benannten kooperationspolitischen Zielen,
  • Kooperationserfahrung, bisherige Zusammenarbeit,
  • ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans zur Zusammenarbeit,
  • vorhabenbezogene Ressourcenplanung,
  • Plan zur Verstetigung der Kooperation mit den Partnern in den Zielländern über den Förderzeitraum hinaus,
  • geplante Kooperation in Folgeprojekten,
  • geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke,
  • Begründung zur Notwendigkeit der Zuwendung.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Erfüllung der formalen Bedingungen,
  • Beitrag der Maßnahme zur Intensivierung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit mit den Partnerländern,
  • Verstetigung bilateraler/internationaler Partnerschaften,
  • Anbahnung/Aufbau neuer internationaler Partnerschaften,
  • Erfahrung des Antragsstellers in internationaler Zusammenarbeit,
  • Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen,
  • Vernetzung von wissenschaftlichem Nachwuchs,
  • Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel,
  • Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit.

Das BMBF behält sich vor, sich bei der endgültigen Förderentscheidung gegebenenfalls durch Expertinnen und ­Experten beraten zu lassen.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrages kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrages. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der ­Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit dem Tag Ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 15. Dezember 2019 gültig.

Bonn, den 29. August 2017

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Susanne Madders